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Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG – Keine Berücksichtigung fiktiver Veräußerungsverluste

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 26.4.2017, I R 27/15

 

Bei einem Wegzug aus Deutschland werden fiktive Veräußerungsgewinne auf gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften besteuert. Fraglich ist, ob im Gegenzug auch fiktive Veräußerungsverluste berücksichtigt werden dürfen.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger hielt Anteile an fünf Kapitalgesellschaften (A bis E), an denen er innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1% beteiligt war. Zum 1.7.2009 gab der Kläger seinen Wohnsitz im Inland auf und übersiedelte nach Österreich.

Das Finanzamt unterwarf daraufhin die auf den Wegzugszeitpunkt berechneten fiktiven Veräußerungsgewinne der Kapitalgesellschaften A und B der Besteuerung. Nicht berücksichtigt wurden dagegen die zum Wegzugszeitpunkt entstandenen fiktiven Veräußerungsverluste.

Die wegen Unterlassens der Verlustberücksichtigung erhobene Klage vor dem erstinstanzlichen Finanzgericht blieb erfolglos.

 

 

Lösung

In der Sache folgt der BFH den Rechtsauffassungen von Finanzamt und Finanzgericht. Sowohl in seiner alten als auch in seiner neuen Fassung verfolgt § 6 AStG den Zweck der Besteuerung des Vermögenszuwachses.

Im Ausgangsfall ist der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AStG (Begründung eines Wohnsitzes in einem ausländischen Staat) erfüllt. Somit ist § 17 EStG analog anzuwenden, so dass es zu einer Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns kommt. Dies dient zur Sicherung des Steueraufkommens der Bundesrepublik Deutschland. Zwar geht aus § 6 AStG nicht ausdrücklich hervor, dass eine Anwendung nur auf fiktive Veräußerungsgewinne und nicht auch auf fiktive Veräußerungsverluste zu erfolgen hat. Jedoch weist der Paragrafen-Titel „Besteuerung des Vermögenszuwachses“ sowie die Verwendung des Begriffs „Vermögenszuwachs“ innerhalb des Paragrafen darauf hin, dass eine Anwendung nur bei Vorliegen von fiktiven Veräußerungsgewinnen vorgesehen ist. Zudem wird in § 6 Abs. 6 AStG ausdrücklich auch zu einer Vermögensminderung Stellung genommen, weshalb die vom Kläger vorgetragene Subsumierung von Vermögensminderung und -mehrung unter dem Oberbegriff Vermögenszuwachs nicht haltbar ist.

In der Ungleichbehandlung von fiktiven Veräußerungsgewinnen und -verlusten liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vor. Denn die Nichtberücksichtigung von fiktiven Veräußerungsverlusten zum Wegzugszeitpunkt bedeutet noch keine Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein späterer tatsächlich realisierter Veräußerungsverlust im Inland zu berücksichtigen ist.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit, Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 10/2017

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