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Lohnsteuerliche Behandlung der Beschaffung einer BahnCard durch den Arbeitgeber

BC-Redaktion

OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 31.7.2017, S 2334 A – 80 – St 222

 

Mit einer BahnCard der Deutschen Bahn AG können 12 Monate lang ermäßigte Fahrausweise erworben werden. Zu der Frage, wie die Überlassung einer Bahncard durch den Arbeitgeber steuerlich zu beurteilen ist, wenn diese zur dienstlichen sowie auch zur privaten Nutzung an den Arbeitnehmer weitergegeben wird, sind im Ergebnis gemäß einer Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder für die Fälle der Bahncard 100 und der Bahncard 50 zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

 

 

1. Prognose einer Vollamortisation

Unabhängig von der privaten Nutzungsmöglichkeit kann aus Vereinfachungsgründen ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Überlassung angenommen werden, wenn nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der Bahncard die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine, die im Rahmen der Auswärtstätigkeit (z.B. nach Reiserichtlinie) ohne Nutzung der BahnCard während deren Gültigkeitsdauer anfallen würden, die Kosten der BahnCard erreichen oder übersteigen (prognostizierte Vollamortisation). In diesem Fall stellt die Überlassung der BahnCard an den Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn dar.

Tritt die prognostizierte Vollamortisation aus unvorhersehbaren Gründen (z.B. Krankheit) nicht ein, ist keine Nachversteuerung vorzunehmen, das überwiegend eigenbetriebliche Interesse bei Hingabe der BahnCard wird hierdurch nicht berührt.

 

 

2. Prognose einer Teilamortisation

Erreichen die durch die Nutzung der überlassenen BahnCard ersparten Fahrtkosten, die im Rahmen der Auswärtstätigkeit ohne Nutzung der BahnCard während deren Gültigkeitsdauer anfallen würden, nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der BahnCard deren Kosten voraussichtlich nicht vollständig (Prognose der Teilamortisation), liegt die Überlassung der BahnCard nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers; der Wert der BahnCard ist als geldwerter Vorteil zu erfassen. Die Überlassung der BahnCard stellt in diesem Fall zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Die während der Gültigkeitsdauer der BahnCard durch deren Nutzung für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten können dann gegebenenfalls monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraums als Korrekturbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern (als Verrechnung des dann feststehenden steuerfreien Reisekostenerstattungsanspruchs des Arbeitnehmers mit der zunächst steuerpflichtigen Vorauszahlung auf mögliche Reisekosten in Form der BahnCard). Für die Höhe des Korrekturbetrags können aus Vereinfachungsgründen – anstelle einer quotalen Aufteilung (Nutzung zu dienstlichen Zwecken im Verhältnis zur Gesamtnutzung) – auch die ersparten Reisekosten für Einzelfahrscheine, die im Rahmen der Auswärtstätigkeit ohne Nutzung der BahnCard während deren Gültigkeitsdauer angefallen wären, begrenzt auf die Höhe der tatsächlichen Kosten der BahnCard, zugrunde gelegt werden.

 

 

Praxis-Info!

Die Erläuterungen der OFD Frankfurt am Main lassen sich anhand von Beispielen besser nachvollziehen:

 

 

Beispiel Prognostizierte Vollamortisation:

Der Arbeitgeber stellt dem Außendienstmitarbeiter A Anfang 2017 eine BahnCard 100 (Jahreskarte 2. Klasse, Wert: 4.090 €) zur Verfügung, die von A auch für private Bahnreisen genutzt wird. Nach der zu Jahresbeginn erstellten Prognose des Arbeitgebers würden Einzelfahrscheine für die beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten des A im Jahre 2017 insgesamt ca. 4.500 € kosten.

 

Behandlung:

Die Zurverfügungstellung der BahnCard 100 führt bei A nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, da nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der BahnCard die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine die Kosten der BahnCard übersteigen.

 

 

Beispiel Prognostizierte Teilamortisation (Abwandlung):

Nach der zu Jahresbeginn erstellten Prognose des Arbeitgebers würden Einzelfahrscheine für die beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten des A im Jahre 2017 insgesamt ca. 2.000 € kosten.

 

Behandlung:

Die Zurverfügungstellung der BahnCard 100 führt bei A zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil von 4.090 €, da nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der BahnCard die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine die Kosten der BahnCard nicht erreichen.

Bei der Lohnabrechnung für Dezember 2017 oder im Rahmen des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs für 2017 mindern die tatsächlich ersparten Fahrtkosten (z.B. 1.950 €) als Korrektur den steuerpflichtigen Arbeitslohn im Wege der Verrechnung.

 

 

Die vorstehenden Ausführungen sind entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufwendungen für eine Monatskarte im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erstattet.

 

 

Beispiel:

Arbeitnehmer A hat im Mai 2017 eine Monatsfahrkarte für den Öffentlichen Personennahverkehr angeschafft (Kosten: 100 €). Diese Monatskarte benutzt er auch für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten. Im Mai 2017 hat er dadurch seinem Arbeitgeber die Kosten für Einzelfahrscheine im Wert von 80 € erspart.

 

Behandlung:

Der Arbeitgeber kann A einen Betrag von 80 € steuerfrei als Reisekostenersatz erstatten.

 

 

Umsatzsteuerpflichtig sind (gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG) – falls für das Unternehmen bezogen (nach vorherigem Vorsteuerabzug) – Jobtickets (Jahresnetzkarten, „BahnCard 100“ u. Ä.), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich überlässt. Die Dienstleistung ist bereits mit der Übergabe der Jahresnetzkarte ausgeführt (Heuermann in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, 75. Ergänzungslieferung 2015, Rn. 671-675).

Sind hingegen die Arbeitnehmer Vertragspartner der Deutschen Bahn AG, ist ein Vorsteuerabzug aus der BahnCard auch dann nicht möglich, wenn der Arbeitgeber die Kosten hierfür trägt. Die Leistung aus der BahnCard wird deshalb allein gegenüber dem Arbeitnehmer versprochen. Außerdem hat der Arbeitnehmer die BahnCard beschafft. Der jeweilige Arbeitnehmer ist deshalb derjenige, der laut Vertrag gegenüber der Deutschen Bahn berechtigt und verpflichtet ist.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 11/2017

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