FG Münster, Urteil vom 14.7.2017, 6 K 3009/15 E (Revision zugelassen)
Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer steuerlich ansetzen. Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn die Hin- und Rückfahrt an unterschiedlichen Tagen vorgenommen werden. Kann hier sowohl für den Tag der Hinfahrt als auch den Tag der Rückfahrt die volle Entfernungspauschale in Anspruch genommen werden?
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Problemstellung
Der Kläger arbeitete als Flugbegleiter und pendelte an 14 Arbeitstagen zwischen seinem Wohn- und Beschäftigungsort, der Einsatzzentrale am Flughafen. An 62 weiteren Arbeitstagen erfolgte entweder eine Hin- oder eine Rückfahrt zum Beschäftigungsort. Zwischen Hin- und Rückfahrt lagen mehrtägige Flugeinsätze. Aus Sicht des Klägers war auch für die Tage, an denen nur jeweils eine Fahrt vorgenommen wurde, die volle Entfernungspauschale zu berücksichtigen (76 Tage x 0,30 €).
Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass die Entfernungspauschale die Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt beinhalte. Erfolgt an einem Arbeitstag lediglich eine Hin- oder Rückfahrt, so ist die Entfernungspauschale nur zur Hälfte ansetzbar.
Lösung
Im Ergebnis folgt das Finanzgericht (FG) Münster der Auffassung des Finanzamts. Aus dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung ergibt sich allerdings, dass die volle Entfernungspauschale einmalig für den Tag der Hinfahrt in Anspruch genommen werden kann. Die Rückfahrt kann dagegen nicht mehr gesondert berücksichtigt werden.
Für eine hälftige Aufteilung der Entfernungspauschale zwischen Hin- und Rückfahrt, wie sie das Finanzamt vorgenommen hat und wie es die vorherrschende Meinung in der Literatur vorsieht, fehlt es aus Sicht des Finanzgerichts an einer rechtlichen Grundlage. Im Ausgangsfall führen zwar beide Auffassungen zum selben Ergebnis. Jedoch sind auch Fallkonstellationen denkbar, wo es zu einem unterschiedlichen Ergebnis kommen könnte.
Beispiel: Der Arbeitnehmer sucht seinen Dienstsitz auf und begibt sich von dort auf eine mehrtägige Dienstreise, von der er direkt zu seinem Wohnort zurückkehrt. Bei Anwendung der Grundsätze des FG Münster könnte hier die volle Entfernungspauschale für die Hinfahrt geltend gemacht werden, während sich nach Ansicht der Literatur nur die hälftige Pauschale in Abzug bringen ließe. |
Somit darf der Kläger im Ausgangsfall die volle Entfernungspauschale für die 14 Tage in Anspruch nehmen, an denen er sowohl hin- als auch zurückgefahren ist, sowie für die 31 Tage, an denen er zu seiner Dienststätte gefahren ist. Die Tage der Rückfahrt werden dagegen nicht weiter berücksichtigt.
Das FG Münster hat die Revision zugelassen, um höchstrichterlich klären zu lassen, wie die Entfernungspauschale bei unterschiedlichen Hin- und Rückfahrttagen zu behandeln ist.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit, Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 10/2017
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