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Neues zum Thema Beratungshonorare und Gewerbesteuer

Christian Thurow

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.4.2018, 14 K 2347/15 G (Revision zugelassen)

 

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Ein Unternehmensberater ist nur dann freiberuflich tätig, wenn er die persönlichen Voraussetzungen eines beratenden Betriebswirts erfüllt. Doch gilt dies auch dann, wenn der Berater nur Firmen betreut, an denen er selbst als Gesellschafter beteiligt ist?


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger war an mehreren Gesellschaften mittelbar beteiligt und als Geschäftsführer ohne Bezüge für diese Gesellschaften tätig. Zugleich bestanden zwischen dem Kläger und den Gesellschaften Beratungsverträge, welche die Beratung bei Aufgaben im Rahmen der strategischen Unternehmenssteuerung zum Gegenstand hatten. Aufgrund eines fehlenden betriebswirtschaftlichen oder volkswirtschaftlichen Studiums oder einer ähnlichen Ausbildung des Klägers qualifizierte das Finanzamt die Beraterhonorare als gewerbliche Einkünfte.

Aus Sicht des Klägers handelt es sich bei seinen Beratungsleistungen dagegen nicht um eine gewerbliche Tätigkeit. Neben seiner „Qualifikation aufgrund von Berufserfahrung“ führt der Kläger vor allem an, dass die Beratungsleistungen lediglich gegenüber Firmen erbracht worden seien, bei denen er alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter gewesen ist und an denen er eine wesentliche Beteiligung gehalten habe. Somit erfülle er nicht das Merkmal der „Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr“, da dies eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt für unbeteiligte Dritte voraussetze. Aufgrund der festen Monatsbezüge liege auch keine selbstständige Tätigkeit vor. Somit stelle seine Beratungsleistung eine freiberufliche Tätigkeit dar.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf folgt der Auffassung des Klägers nicht. Unzweifelhaft war der Kläger nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht tätig. Ein festes Gehalt stellt zwar ein Indiz gegen eine selbstständige Tätigkeit dar, doch sind weitere Tatsachen zu berücksichtigen, wie z.B. das Fehlen von Vorgaben zum Umfang seiner einzusetzenden Arbeitskraft. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände liegt aus Sicht des FG Düsseldorf eine selbstständige Tätigkeit vor.

Auch das Merkmal der „Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ ist erfüllt. Als „am Markt erbracht“ gelten auch Tätigkeiten, die nur einem kleinen Kreis von Kunden offeriert werden. Da es sich bei den beratenden Gesellschaften um juristisch selbstständige Personen handelt, liegen auch keine Eigenleistungen vor. Etwas anderes könnte gelten, wenn der Kläger alleiniger Gesellschafter gewesen wäre. Da dies jedoch bei keiner der beratenden Gesellschaften der Fall ist, sieht das FG Düsseldorf von einer weiteren Erörterung zu diesem Thema ab.

Der vom Kläger vorgebrachte Qualifikationsnachweis reicht nicht aus, um ein dem betriebs- oder volkswirtschaftlichen Studium entsprechendes Selbststudium zu belegen. Somit liegt keine freiberufliche Tätigkeit vor.

Die Revision ist zugelassen, um höchstrichterlich die Voraussetzungen einer Marktteilnahme im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG klären zu lassen.

 

 

Praxishinweise:

Ein Unternehmensberater kann sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig sein. Der für die Beurteilung des Unternehmensberaters relevante Katalogberuf ist der des beratenden Betriebswirts. Voraussetzung für eine freiberufliche Tätigkeit ist der Abschluss eines Betriebswirtschaftsstudiums oder vergleichbaren Studiums. Außer der Ausbildung an einer Universität oder technischen Hochschule mit Diplomabschluss kann diese Ausbildung auch an einer Fachhochschule oder an einer Fachakademie mit dem Abschluss „Staatlich geprüfter Betriebswirt“ erreicht werden. Das Studium muss die Beratung auf den Gebieten der Betriebswirtschaft (z.B. Marketing, Controlling, Rechnungswesen etc.) umfassen. Ohne eine solche Ausbildung stellt die Beratung ein Unternehmen gewerblicher Art dar.

Der Großteil der Unternehmensberater wird allerdings als Gewerbetreibende eingestuft. Die Abgrenzung zwischen freiem Beruf und gewerblicher Ausübung ist vom gewünschten Tätigkeitsbereich einzelfallabhängig und wird individuell von der Gewerbesteuerstelle des jeweiligen Finanzamts bestimmt.

Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit eines vergleichbaren Selbststudiums, verbunden mit praktischer Erfahrung, wobei Kenntnisse in allen hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre angeeignet wurden, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge üblicherweise erworben werden können. Die fachliche Breite des Wissens muss bei der praktischen Tätigkeit eingesetzt werden können und auch eingesetzt werden. Bei der Darstellung der Tätigkeit gegenüber den Finanzbehörden sollte man deshalb auf die hinreichende Breite und Tiefe der Kenntnisse und deren Anwendung im Rahmen einer anspruchsvollen Tätigkeit achten. Werden neben freiberuflichen Tätigkeiten auch unzweifelhaft gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, muss durch organisatorische und vertragliche Maßnahmen die Trennbarkeit sichergestellt werden.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 7/2018

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