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Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei Einkäufen mit Treuepunkten (auf Kundenkarten)

Christian Thurow

FG München, Urteil vom 23.8.2017, 3 K 1271/16 (Revision zugelassen)

 

Immer mehr Handelsunternehmen offerieren ihren Kunden spezielle Karten, durch deren Einsatz beim Einkauf Treuepunkte erworben werden können. Die angesammelten Punkte können dann gegen Produkte oder Dienstleistungen eingetauscht werden. Fraglich ist, wie sich ein solches Rabattsystem auf die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage auswirkt.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die A-Card GmbH betreibt seit März 2008 ein Bonus- und Rabattsystem, das auf Treuepunkten basiert. Inhaber einer A-Card können bei ihren Einkäufen bei Vertragspartnern der A-Card GmbH umsatzabhängige Punkte ansammeln, die frühestens einen Tag nach dem Einkauf dem Kundenkonto gutschrieben werden. Die Punkte können dann entweder zur Zahlung von Einkäufen bei dem Vertragspartner der A-Card GmbH verwendet oder gegen Dienst- und Sachleistungen externer Lieferanten eingetauscht werden. Darüber hinaus können die Punkte auch gespendet werden. Sie verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist genutzt werden.

Die Klägerin ist ein im Großhandel tätiges Unternehmen, welches Vertragspartnerin der A-Card GmbH ist. Die Abrechnung der ausgegebenen und eingelösten Punkte zwischen Klägerin und A-Card GmbH erfolgt im Rahmen eines monatlichen „Punkteclearings“. Die Klägerin erfasste dabei den Gegenwert der durch einen Einkauf erzeugten Treuepunkte als Entgeltminderung.

Aus Sicht des Finanzamts liegt dagegen ein umsatzsteuerrechtlich unbeachtlicher Werbeaufwand vor. Das Finanzamt weist darauf hin, dass der Endkunde in Bezug auf die Treuepunkte keine direkte Vertragsbeziehung mit der Klägerin (Großhandelsunternehmen) hat. Die vertragliche Beziehung besteht ausschließlich zwischen dem Inhaber der A-Card und der A-Card GmbH. Ferner zahlt der Inhaber einer A-Card den gleichen Preis wie jeder andere Endkunde auch. Wenn überhaupt, so liege eine Entgeltminderung erst zum Zeitpunkt der Einlösung der Treuepunkte vor.

 

 

Lösung

Das FG (Finanzgericht) München stellt zunächst fest, dass durch die Ausgabe der A-Card-Punkte beim ersten Einkauf keine Entgeltminderung vorliegen kann, da die Kunden mindestens einen Tag nach dem Einkauf erst über die Punkte verfügen können. Die Ausgabe der Punkte führt hier nicht zu einer unmittelbaren Verringerung des zu zahlenden Entgelts. Stattdessen kommt es aus Sicht des FG München zum Zeitpunkt des Punkteclearings zwischen der Klägerin (Großhandelsunternehmen) und der A-Card zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage (im Sinne des § 17 Abs. 1 UStG), da die Klägerin hier mit dem Gegenwert der Punkte belastet wurde. Diese Minderung trat unabhängig von der späteren Verwendung der Punkte ein. Einzig bei Verfall der Punkte würde es zu einer erneuten Berichtigung kommen.

Das FG München geht anschließend auf die bisherige Rechtsprechung und diverse Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden ein. Im Ergebnis wurde bislang ein System des Erwerbs von als Zahlungsmittel einsetzbaren Punkten bei einem nicht am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmen noch nicht behandelt.

Die Revision ist zugelassen, um die vorliegende Fallgestaltung höchstrichterlich klären zu lassen.

 

Praxishinweis:

Bei der steuerlichen Beurteilung von Rabattsystemen, die auf Treuepunkten basieren, kommt es auf deren genaue Ausgestaltung im Einzelfall an. Zu beachten sind hierbei Fragen wie:

  • Zwischen welchen Parteien bestehen vertragliche Verpflichtungen?
  • Zu welchem Zeitpunkt kann der Kunde über den Rabatt verfügen?
  • Welche Wahlmöglichkeiten hat der Kunde bei der Verwendung von Treuepunkten?
  • Gibt es ein Verfallsdatum für ausgegebene Treuepunkte?

Aus Sicht des FG München sind Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen zu diesem Thema nur dann anwendbar, wenn die Rabattsysteme vergleichbar ausgestaltet sind.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 12/2017

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