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Keine Berücksichtigung künftiger Steuerbelastung bei Anteilsbewertung

Prof. Dr. Christian Zwirner

BFH-Urteil vom 27.9.2017, II R 41/15

 

Für die Ermittlung des Substanzwerts als Unterwert bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist eine künftige ertragsteuerrechtliche Belastung vor dem Hintergrund einer zum Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, jedoch nicht beschlossenen Liquidation nicht wertmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für eine zum Bewertungsstichtag bereits beabsichtigte, aber noch nicht umgesetzte Liquidation.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Unternehmensgegenstand der Klägerin und Revisionsklägerin (GmbH) waren die Erstellung von Wohnungen sowie der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Grundstücken. Mit dem Tod der Erblasserin und alleinigen Gesellschafterin am 21.6.2012 ging die Beteiligung im Wege der Erbfolge auf den Kläger und damaligen Geschäftsführer der Klägerin über. Am 25.7.2014 fasste der Kläger den förmlichen Beschluss, die GmbH zu liquidieren, und schüttete die Kapitalrücklage an sich aus.

Den Grundbesitzwert stellte das Finanzamt mit Bescheid vom 22.11.2013 für Zwecke der Ermittlung des Betriebsvermögens mit 857.226 € gesondert fest. Die Anteile an der GmbH wurden mit Bescheid vom 12.12.2013 für Zwecke der Erbschaftsteuer auf 1.386.364 € festgestellt, wobei statt des erklärten Grundbesitzwerts der gesondert festgestellte Wert von 857.226 € angesetzt wurde. In diesem Zuge wurde der gemeine Wert des Verwaltungsvermögens durch das Finanzamt auf 857.226 € festgesetzt und eine Quote des Verwaltungsvermögens von 61,8% berechnet.

 

 

Lösung

Die Klage gegen die gesonderte Feststellung des Anteilswerts und des Verwaltungsvermögenswerts blieb ohne Erfolg. Mit dieser wurde ein Abzug der bei einer Liquidation anfallenden Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer angestrebt. Nach Ansicht des Finanzgerichts wurde die auf die stillen Reserven im Grundstücks-Buchwert entfallende latente Ertragsteuerbelastung zu Recht nicht durch das Finanzamt wertmindernd berücksichtigt.

Der Substanzwert bildet bei der steuerlichen Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die untere Grenze. Damit können die latenten Steuern auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn der sog. Liquidationswert anzusetzen wäre. Die Frage, ob die Erblasserin die Fortführung oder die Liquidation der GmbH zum Bewertungsstichtag beabsichtigt hat, wirkt sich in keiner Weise auf die Bewertung aus. Auch die bereits zum Eintritt des Erbfalls bestehende Liquidationsabsicht des Klägers hat darauf keine Auswirkung. Damit ist eine zukünftige ertragsteuerrechtliche Belastung vor dem Hintergrund einer zum Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd zu berücksichtigen. Deutlich zeigt sich an dieser Stelle wieder der Unterschied zwischen der steuerlichen substanzwertorientierten Bewertung und der Orientierung am Liquidationswert nach IDW S 1 für andere Bewertungsanlässe.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,

Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

BC 7/2018

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