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Keine Fortgeltung der eigenkapitalersatzrechtbasierten Regelungen nach MoMiG

Christian Thurow

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.4.2018, 3 K 3138/15 (Revision zugelassen)

 

Über die Jahre hatte sich durch die Rechtsprechung ein gefestigtes Werk von Regelungen zum Thema „Eigenkapitalersatz bei GmbHs“ entwickelt. Mit Einführung des „Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG), welches am 1.11.2008 in Kraft getreten ist, hat sich das Eigenkapitalersatzrecht grundlegend geändert.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger war Alleingesellschafter einer GmbH. Er entschloss sich, die GmbH zu liquidieren. Die letzte Liquidationsbilanz weist nur noch die Posten Verlust, gezeichnetes Kapital und eine verbliebene Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger aus. In seiner Steuererklärung machte der Kläger nachträgliche Anschaffungskosten aus dem krisenbestimmten Darlehen geltend. Die Verbindlichkeit der GmbH gegenüber entstammt aus diversen Verrechnungskonten. Eine klare, mit dem Vertragswerk übereinstimmende Darlehensübersicht lag nicht vor.

Das Finanzamt erkannte die nachträglichen Anschaffungskosten nicht an. Zum einen sei das Eigenkapitalersatzrecht durch das MoMiG aufgehoben worden, zum anderen war eine Krisenbestimmung des Darlehens aus Sicht des Finanzamts nicht erkennbar.

 

Lösung

Das FG Berlin-Brandenburg lehnt die Klage ab. Dabei führt das Gericht die folgenden Argumente an:

  • Durch die Regelungen des MoMiG ist die Unterscheidung in kapitalersetzende und nicht kapitalersetzende Darlehen entfallen. In der Folge sind gemäß BFH-Rechtsprechung nach Inkrafttreten des MoMiG verlorene Gesellschafterdarlehennicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen.
  • Die Existenz der Darlehen wurde nicht ausreichend dargelegt. Die bloße Vorlage der Liquidationsbilanz genügt hier nicht. Denn die Liquidationsbilanz ist nur ein Eigenbeleg des Gesellschafter-Geschäftsführers, mit dem im Verfahren um den Auflösungsverlust dieser geltend gemacht werden soll.
  • Abweichend von der bisherigen BFH-Rechtsprechung ist aus Sicht des FG Berlin-Brandenburg die frühere steuerrechtliche Rechtslage nicht für den Zeitraum vom 1.11.2008 bis 27.9.2017 weiterhin anzuwenden. Der BFH hat dies bislang aus Gründen des Vertrauensschutzes bejaht.
  • Der Darlehensverlust ist auch nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, da die Darlehen zinslos gewährt wurden. Somit fehlt es hier an der Einkünfteerzielungsabsicht.

 

 

 

Praxishinweis:

Gesellschafterdarlehen und Leistungen auf Forderungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen, sind seit Inkrafttreten des MoMiG ausdrücklich nicht mehr dem Eigenkapital gleichgestellt. Tilgungsleistungen stellen deshalb – vorbehaltlich des solvency-tests – keine nach dem GmbHG verbotene Auszahlung des Kapitals dar (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG).

Allerdings ist nunmehr einheitlich für alle Rechtsformen von Gesellschaften in der Insolvenzordnung der Nachrang von Gesellschafterdarlehen und diesen wirtschaftlich entsprechenden Forderungen aus Rechtshandlungen angeordnet; diese dürfen erst nach Befriedigung aller anderen Insolvenzforderungen befriedigt werden (§ 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 InsO). Ausgenommen sind Darlehen von nicht geschäftsführenden Gesellschaftern, die mit 10% oder weniger am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind (bislang bei der AG: 25%). Nach dem weiterhin geltenden Sanierungsprivileg gilt der Nachrang einer Gesellschafterforderung bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft nicht gegenüber demjenigen Gesellschafter, der bei (drohender) Insolvenz Gesellschaftsanteile zum Zwecke der Sanierung erwirbt.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 8/2018 

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