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Geringere Ergebnisbelastung im Jahresabschluss 2018 aufgrund der neuen Sterbetafeln zu erwarten

Prof. Dr. Christian Zwirner

Mitteilung der HEUBECK AG vom 26.9.2018 zur nochmaligen Überarbeitung der Richttafeln

 


 

 

Neue biometrische Richttafeln

Am 20.7.2018 hat die HEUBECK AG ihre aktuellen Richttafeln (RT 2018 G) veröffentlicht. Auf Basis der neuen Richttafeln ist ein Anstieg der Pensionsrückstellungen in den Bilanzen zu erwarten. Grund hierfür ist insbesondere die – gegenüber den zuletzt vor 13 Jahren aktualisierten Richttafeln aus dem Jahr 2005 – weiter gestiegene durchschnittliche Lebenserwartung in Deutschland (vgl. Zwirner, BC 2018, 358 f., Heft 8).

Nunmehr hat die HEUBECK AG bekannt gegeben, dass im Rahmen interner Auswertungen Inkonsistenzen in Bezug auf die verwendeten Datengrundlagen festgestellt wurden. Bei den im Juli 2018 veröffentlichten Sterbetafeln wurde der Trend zur Verbesserung der Sterblichkeiten und damit zur Verlängerung der Lebenserwartung um durchschnittlich 10% überschätzt. Dadurch fallen die auf der Grundlage der RT 2018 G berechneten Pensionsrückstellungen insgesamt höher aus als bei durchgängig konsistenter Ableitung des Sterblichkeitstrends. Daher hat die HEUBECK AG beschlossen, die Richttafeln anzupassen und eine überarbeitete Version vorzulegen. Die erneut überarbeiteten Richttafeln sollen bis Mitte Oktober 2018 vorliegen.

 

 

Veränderte Bewertungsgrundlagen im Jahresabschluss 2018

Pensionsrückstellungen stellen seit Jahren den deutschen Mittelstand immer wieder vor neue Herausforderungen.

Mit dem BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) kam die Abkehr von dem bis dahin auch handelsrechtlich üblichen Zinssatz von 6%, und es muss seitdem im HGB-Abschluss eine Abzinsung mit einem immer weiter sinkenden Zinssatz erfolgen. Das Ergebnis: seit Jahren steigende Pensionsrückstellungen in den Bilanzen.

Gleichzeitig ist der steuerlich relevante Bewertungszinssatz seit Jahren unverändert bei 6% (§ 6a EStG). Die Verfassungsmäßigkeit dieses Zinssatzes zur Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz steht allerdings der Höhe nach bereits auf dem Prüfstand. Der Ausgang ist derzeit noch offen.

Die Bewertung von Pensionsrückstellungen setzt aber auf verschiedenen Annahmen auf. Neben dem Zinssatz bestimmen insbesondere biometrische Annahmen wie die Lebenserwartung den bilanziellen Wertansatz der Pensionsrückstellungen.

Am 20.7.2018 hatte die HEUBECK AG ihre aktuellen Richttafeln veröffentlicht und hierbei eine weiter angestiegene durchschnittliche Lebenserwartung in Deutschland sowie erstmals sozioökonomische Faktoren berücksichtigt. Aufgrund von zwischenzeitlich festgestellten Inkonsistenzen (Widersprüchlichkeiten) in den Annahmen hat die HEUBECK AG am 26.9.2018 bekannt gegeben, dass die Sterbetafeln bis Mitte Oktober 2018 nochmals überarbeitet werden. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der bisher angenommene Anstieg der Pensionsverpflichtungen in den Bilanzen geringer ausfällt als zuletzt im Juli 2018 erwartet.

 

 

Gültigkeit für Steuerbilanz, Handelsbilanz und IFRS-Abschlüsse und Erstanwendung

Die Richttafeln der HEUBECK AG werden in der Praxis regelmäßig als biometrische Grundlage für die Bewertung von Pensionsrückstellungen verwendet. Hierbei können die aktuellen Richttafeln grundsätzlich für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach steuerlichen, handelsrechtlichen und internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen genutzt werden. Für die steuerliche Anerkennung der aktuellen Richttafeln RT 2018 G ist allerdings noch ein entsprechendes BMF-Schreiben notwendig.

Nach Ansicht des IDW sind die neuen Richttafeln im Ergebnis für handelsrechtliche Jahres- und Konzernabschlüsse anzuwenden, sobald sie allgemein anerkannt sind und bessere Schätzwerte darstellen als die bislang von den Unternehmen zugrunde gelegten Tabellenwerke. Dabei stellt die Anerkennung durch das BMF für ertragsteuerliche Zwecke – neben der Verwendung der neuen Richttafeln in der Praxis, vor allem durch die Aktuare – ein Indiz für die allgemeine Anerkennung der neuen Richttafeln dar. Die allgemeine Anwendung der derzeit noch in der Überarbeitung befindlichen Sterbetafeln wird sich nun ebenso wie deren Akzeptanz durch die Aktuare und das BMF verzögern.

Eine Erstanwendung auf den Jahres- und Konzernabschluss zum 31.12.2018 erscheint aus heutiger Sicht nach wie vor wahrscheinlich.

 

 

Ergebnisbelastung im Jahr 2018 hängt von individuellen Faktoren ab

Der Effekt auf die Bewertung der Pensionsverpflichtungen hängt von den unternehmensindividuellen Strukturen der Pensionsverpflichtungen ab. Neben Art und Umfang der Versorgungsregelung spielt insbesondere der Mix aus Versorgungsempfängern und Anwärtern eine große Rolle.

Auf Basis der im Juli 2018 aktualisierten Sterbetafeln wurden ein Anstieg der Pensionsverpflichtungen in der Steuerbilanz bis zu 1,5% und nach HGB bzw. internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen von bis zu 2,5% erwartet.

Aufgrund der nunmehr festgestellten Überschätzung der bisher angenommenen gestiegenen Lebenserwartung um durchschnittlich 10% ist mit einem geringeren Anstieg der Pensionsverpflichtungen zum 31.12.2018 zu rechnen als zuletzt erwartet.

Den Unternehmen ist zu raten, sich zeitnah einen Überblick über die Auswirkungen der nochmals geänderten biometrischen Richttafeln zu verschaffen, sobald diese vorliegen. Auch wenn sich eine allgemeingültige Aussage zum Umfang des Anstiegs der Pensionsrückstellungen verbietet, steht eines fest: Die Pensionsrückstellungen werden steigen. Dementsprechend sind auch die für das Jahr 2018 aufgestellten Planungen zu überdenken. Gleichzeitig müssen auch mittel- bis langfristige Prognosen angepasst werden.

 

 

 

Empfehlung:

Wir empfehlen Ihnen, die rechnerischen Konsequenzen der neuen Sterbetafeln mit Ihrem Aktuar zu besprechen. Auf dieser Grundlage lassen sich dann belastbarere Aussagen über die voraussichtliche Ergebnissituation im Jahr 2018 treffen.

 

 

WP StB Prof. Dr. Christian Zwirner,

Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

BC 11/2018

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