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Bitcoin & Co. – Bilanzielle Abbildung von Kryptowährungen nach HGB

Prof. Dr. Christian Zwirner

 

Bitcoins und andere Kryptowährungen erfreuen sich einer wachsenden Beliebtheit und Bekanntheit. Zunehmend gewinnen sie als Zahlungsmittel bzw. Tauschwährung im betrieblichen Alltag an Bedeutung. Damit verbunden stellt sich die Frage, was Bitcoins aus Sicht der Bilanz eigentlich darstellen, wie sie auszuweisen und zu bewerten sind. Insbesondere die starken Kursschwankungen müssen hierbei zutreffend berücksichtigt werden, um kein falsches Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu zeichnen.


 

 

Praxis-Info!

Bitcoins & Co. erfreuen sich einer wachsenden Bekanntheit und Beliebtheit. Vor zehn Jahren, im Jahr 2008, wurde das Bitcoin-Zahlungssystem erstmals in einem unter dem Pseudonym Satoshi Nakamoto veröffentlichten Dokument beschrieben. Bitcoins hatten anfangs keinen in anderen Währungen bezifferbaren Wert. Der Wert des Bitcoins bewegte sich bis zum Jahr 2011 im einstelligen Bereich, d.h., man erhielt für unter 10 US-Dollar einen Bitcoin. Ab dem Jahr 2012 setzte ein Aufwärtstrend ein. Nach zwischenzeitlichen Rückschlägen überschritt der Bitcoin im November 2013 erstmals die 1.000-US-Dollar-Marke, sank dann aber wieder bis Anfang 2015 auf unter 250 US-Dollar. Anfang 2016 notierte er bei knapp 450 US-Dollar und stieg weiter, bis er das Jahr bei knapp 1.000 US-Dollar abschloss. Im Jahr 2017 erreichte der Bitcoin seine bislang höchste Notierung mit fast 20.000 US-Dollar je Bitcoin. Ende September 2018 betrug der Wert eines Bitcoins weniger als 7.000 US-Dollar.

Der Erwerb von Bitcoins und das Vorhalten von Bitcoins als Zahlungsmittel führen zu einer aktivierungspflichtigen Bilanzposition. Allerdings stellen Bitcoins keine Liquiditätsposition im bilanziellen Sinne dar. In Abhängigkeit von der betrieblichen Zweckbestimmung, der Art der branchenüblichen Funktion und der beabsichtigten Nutzung sowie deren Dauerhaftigkeit sind die Bitcoins

– entweder als erworbener immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens

– oder als sonstiger Vermögensgegenstand im Umlaufvermögen

auszuweisen. Werden aus Unternehmenssicht die Finanz- und Liquiditätslage durch wesentliche Bitcoin-Guthaben nicht hinreichend für den Bilanzadressaten dargestellt, kann es zweckmäßig sein, Posten der Bilanz weiter zu untergliedern oder zusätzliche Angaben in Anhang und Lagebericht aufzunehmen.

Unabhängig von der Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen erfolgt die Bewertung von Bitcoins zu den Anschaffungskosten nach § 255 HGB – regelmäßig also in Höhe des beizulegenden Zeitwerts der eingetauschten Währung (z.B. Euro).

Die Folgebewertung von Bitcoins richtet sich nach den allgemeinen handelsrechtlichen Grundlagen des § 253 HGB, wobei im Anlagevermögen das gemilderte, im Umlaufvermögen das strenge Niederstwertprinzip zu beachten sind.

Die sich beim Verkauf von Bitcoins ergebende Differenz zwischen dem erhaltenen Euro-Betrag und dem Buchwert des Bitcoin-Guthabens ist entweder dem sonstigen betrieblichen Ertrag oder dem sonstigen betrieblichen Aufwand zuzuordnen.

 

WP StB Prof. Dr. Christian Zwirner,

Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

BC 11/2018 

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