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Bewertung von Pensionsrückstellungen – Übergang auf die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“

Christian Thurow

BMF-Schreiben vom 19.10.2018, IV C 6 – S 2176/07/10004 :001

 

Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen kommen häufig die „Heubeck-Richttafeln“ zum Einsatz, bislang in der Version „2005 G“. Diese wird nun durch die Version „2018 G“ abgelöst. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zum Übergang auf die neuen Richttafeln 2018 G geäußert.


 

 

Praxis-Info!

Zunächst bestätigt das BMF: Auch die Heubeck-Richttafeln 2018 G stimmen mit den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen im Sinne des § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG überein; die Richttafeln können somit zur Bewertung von Pensionsrückstellungen verwendet werden. Die neuen Richttafeln können erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden, das nach dem 20.7.2018 endet. Der Übergang auf die neuen Richttafeln hat dabei einheitlich für alle Pensionsverpflichtungen und sonstigen versicherungsmathematisch zu bewertenden Bilanzposten des Unternehmens zu erfolgen. Die vormaligen Richttafeln 2005 G dürfen letztmals für das Wirtschaftsjahr verwendet werden, das vor dem 30.6.2019 endet. Für einen Großteil der Unternehmen ergibt sich somit der 31.12.2018 als Übergangszeitpunkt.

Ein beim Übergang auf die neuen Richttafeln entstehender Unterschiedsbetrag kann auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der jeweiligen Pensionsrückstellung zugeführt werden. Die gleichmäßige Verteilung hat sowohl bei einem positiven als auch bei einem negativen Unterschiedsbetrag zu erfolgen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

  • Im Übergangsjahr ist die jeweilige Pensionsrückstellung zunächst auf der Grundlage der bisherigen Richttafeln 2005 G zu berechnen. Anschließend erfolgt eine Ermittlung auf Basis der neuen Richttafeln 2018 G. Die Differenz zwischen den beiden Teilwerten stellt den Unterschiedsbetrag dar. Dieser ist zu einem Drittel der jeweiligen Pensionsrückstellung zuzuführen oder – bei negativem Unterschiedsbetrag – abzuziehen. Dieser Ermittlungsvorgang ist auch auf Versorgungszusagen anzuwenden, die im Übergangsjahr erteilt werden.
  • Im ersten Folgejahr ist die Pensionsrückstellung auf Basis der Richttafeln 2018 G zu ermitteln und anschließend um ein Drittel des Unterschiedsbetrags aus dem Übergangsjahr zu erhöhen bzw. zu vermindern. Eine im Folgejahr erteilte bzw. erhöhte Pensionszusage ist ausschließlich auf Basis der Richttafeln 2018 G zu ermitteln.
  • Im zweiten Folgejahr erfolgt die Bewertung der Pensionsrückstellung auf Basis der Richttafeln 2018 G. Eine weitere Anpassung findet nicht statt. Die Umstellung auf die neuen Richttafeln ist somit über einen Dreijahreszeitraum erfolgt.

Das BMF lässt als „Billigkeitsregelung“ auch zu, dass abweichend von dem oben beschriebenen Umstellungsmodus am Ende des Übergangsjahres zwei Drittel und am Ende des Folgejahres ein Drittel des Gesamtunterschiedsbetrags abgezogen werden.

Die Regelungen gelten auch bei einem Arbeitgeberwechsel.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 11/2018

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