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Auskunftspflicht eines Geschäftsführers einer im Ausland ansässigen Gesellschaft

Christian Thurow

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2017, 1 K 1763/17

 

Geschäftsführer haben nach § 93 AO eine Auskunftspflicht gegenüber den Finanzbehörden. Wie weit sich der Geltungsbereich der deutschen Abgabenordnung (AO) jedoch auf ausländische Gesellschaften erstreckt, hatte nun das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu entscheiden.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Kläger ist der im Inland wohnende Geschäftsführer eines luxemburgischen Transportunternehmens. Die Finanzbehörden verlangten vom Kläger Auskunft über im Inland wohnhafte Mitarbeiter des Transportunternehmens (u.a. Jahreslohnsteuerbescheinigung und Übersicht der Arbeitstage außerhalb Luxemburgs).

Aus Sicht des Klägers konnten diese Auskünfte allerdings nicht von ihm, sondern allenfalls von dem Transportunternehmen selbst erfolgen. Dem widersprach das Finanzamt mit der Begründung, als Geschäftsführer habe er eine umfassende Vertretungsmacht für die Gesellschaft. Bei unterlassener Auskunft wurde ein Zwangsgeld angedroht.

 

 

Lösung

Das FG Rheinland-Pfalz widerspricht der Auffassung des Finanzamts. Zwar besteht nach § 93 AO grundsätzlich eine Auskunftsplicht. Das Finanzamt verkennt im Ausgangsfall aber, dass der Einfluss der deutschen Steuerverwaltung regelmäßig auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist. Das luxemburgische Transportunternehmen als ausländische Kapitalgesellschaft unterliegt damit nicht der deutschen Steuergewalt. Der Geschäftsführer ist der gesetzliche Vertreter des luxemburgischen Unternehmens. In dieser Funktion hat er aber nicht die eigenen, sondern die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Da das Unternehmen nicht zur Auskunft verpflichtet ist, kann auch der gesetzliche Vertreter nicht zur Auskunft verpflichtet werden. Daran ändert auch der Wohnsitz des Klägers im Inland nichts.

 

 

 

Praxishinweis:

Einen Unterschied würde es machen, wenn das ausländische Unternehmen eine Betriebsstätte im Inland betreiben oder der Sitz der Geschäftsleitung im Inland liegen würde. In diesem Fall könnten die deutschen Steuerbehörden ihren Hoheitsanspruch durchsetzen.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 2/2018

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