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Die EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) liegen vor

Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Corinna Boecker

Delegierte Verordnung der Europäischen Kommission vom 31.7.2023

 

Am 31.7.2023 hat die Europäische Kommission die Delegierte Verordnung betreffend die nach der Europäischen Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSRD) anzuwendenden Berichterstattungsstandards (ESRS) erlassen. Damit liegen nun zwölf Reportingstandards vor, die ab dem 1.1.2024 gelten. Die Veröffentlichung der Delegierten Verordnung im Amtsblatt der EU steht aktuell noch aus.


 

Praxis-Info!

Wie angekündigt, hat die Europäische Kommission noch im Juli 2023 – mit Datum vom 31.7.2023 – eine Delegierte Verordnung betreffend die Europäischen Berichtsstandards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erlassen. Diese nimmt Bezug auf die Anforderungen aus der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und beinhaltet in den Anhängen I und II nun zwölf European Sustainability Reporting Standards (ESRS – EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung):

ESRS 1: Allgemeine Anforderungen

ESRS 2: Allgemeine Angaben

ESRS E1: Klimawandel

ESRS E2: Umweltverschmutzung

ESRS E3: Wasser- und Meeresressourcen

ESRS E4: Biologische Vielfalt und Ökosysteme

ESRS E5: Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

ESRS S1: Eigene Belegschaft

ESRS S2: Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette

ESRS S3: Betroffene Gemeinschaften

ESRS S4: Verbraucher und Endnutzer

ESRS G1: Unternehmenspolitik.

Die Delegierte Verordnung – und damit die ESRS – gilt ab dem 1.1.2024 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Zudem greift die gestaffelte Erstanwendung der CSRD, wonach beispielsweise die Unternehmen, deren erstmalige Nachhaltigkeitsberichterstattung erst für das Geschäftsjahr 2025 erforderlich ist, auch dann erst die ESRS beachten müssen.

Eine Veröffentlichung der Delegierten Verordnung im Amtsblatt der EU steht aktuell noch aus. Da es sich um eine Verordnung handelt, gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU, d.h., es ist keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Dr. Corinna Boecker, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG

 

 

Nach einer ersten Schnelldurchsicht der finalen Version der EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) wird u.a. Folgendes deutlich:

Unverändert gilt: Die allgemeinen Offenlegungspflichten des ESRS 2 sind grundsätzlich von allen Unternehmen zu erfüllen, d.h., es ist keine Wesentlichkeitsbetrachtung zulässig.

Die von der EU-Kommission im Vorentwurf enthaltene Ausweitung der Wesentlichkeitsbeurteilung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (vgl. ausführlich Needham/Müller/Warnke, BC 2023, 331 ff., Heft 7, sowie Warnke/Müller/Needham, BC 2023, 374 ff., Heft 8) wurde zum Teil relativiert. So unterliegt die Wesentlichkeitsbetrachtung in Bezug auf die Offenlegungspflichten des ESRS 1 „Klimawandel“ künftig einer Begründungs- und Erläuterungspflicht. Darzustellen sind die Resultate der Wesentlichkeitsbeurteilung, und zwar in Bezug auf Auswirkungen, Risiken und Chancen des Klimawandels auf das Unternehmen.

Als weitere wichtige Einschränkung bezüglich der Wesentlichkeitsbeurteilung ist zu beachten: Die „Beschreibung der Prozesse zur Identifizierung und Beurteilung wesentlicher verschmutzungsbezogener Auswirkungen, Risiken und Chancen“ ist in folgenden Standards, die umweltspezifische Anforderungen stellen, stets verpflichtend:

  • ESRS E1: Klimawandel
  • ESRS E2: Umweltverschmutzung
  • ESRS E3: Wasser- und Meeresressourcen
  • ESRS E4: Biologische Vielfalt und Ökosysteme
  • ESRS E5: Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft.

Das heißt: Eine Wesentlichkeitsbeurteilung ist hier ausgeschlossen.

Eine signifikante Erleichterung lässt sich bei der Bestimmung der finanziellen Wesentlichkeit ausmachen: Die Kriterien sollen sich an der allgemeinen Finanzberichterstattung orientieren. Das entspricht einer Forderung des IDW, wonach die ESRS keine Widersprüche zum ISRS (International Standard on Related Services; Standard zur Durchführung von vereinbarten Untersuchungshandlungen) des ISSB (International Sustainability Standards Board; Gremium zur Erarbeitung von Standards für Nachhaltigkeitsberichte) aufweisen dürfen (vgl. Hillmer, BC 2022, 487 f., Heft 11).

[Anm. d. Red.]

 

 

 

 

BC 9/2023

BC2023904

 

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