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Änderungen an DRS 20 zum (Konzern-)Lagebericht und DRS 21 zur Kapitalflussrechnung

Ernst Maier-Siegert

DRÄS 13 durch das BMJ bekanntgemacht

 

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat im Juni 2023 DRÄS 13 verabschiedet, der Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht sowie DRS 21 Kapitalflussrechnung enthält. Diese umfassen sowohl redaktionelle Anpassungen als auch Hinweise zu aufgetretenen Anwenderfragen und Unklarheiten. Ende Juli 2023 wurde DRÄS 13 durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) bekanntgemacht; somit stellen die Regelungen Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung dar.


 

Praxis-Info!

Im Juni 2023 hat das DRSC den Änderungsstandard DRÄS 13 verabschiedet. Durch diesen nimmt das DRSC Änderungen an DRS 20 zum Konzernlagebericht sowie DRS 21 zur Kapitalflussrechnung vor. Diese beinhalten einerseits redaktionelle Änderungen und passen den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und des DRS 21 formal an die Gesetzeslage an. Andererseits verfolgen sie das Ziel, aufgetretene Anwenderfragen zu adressieren und Unklarheiten in den bisherigen Regelungen zu beseitigen.

Der Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen in DRS 20 und DRS 21 wird auf Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute sowie auf Pensionsfonds ausgedehnt. Diese werden zwar von § 340 HGB bzw. § 341 HGB umfasst und unterliegen somit den branchenspezifischen Anforderungen für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute bzw. Versicherungen. Dennoch wurden sie bislang von den branchenspezifischen Konkretisierungen für die Risikoberichterstattung in den entsprechenden Anlagen zu DRS 20 und DRS 21 nicht erfasst.

Für DRS 21 sind zudem in DRÄS 13 einige inhaltliche Ergänzungen hinsichtlich der Regelungen zur Kapitalflussrechnung enthalten, die sich auf die folgenden Themenbereiche beziehen:

  • Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung des Zuschussempfängers bzw. des Zuschussgebers,
  • Auswirkungen von Cash-Pool-Verträgen, insbesondere die Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen oder Cash-Pool-Verbindlichkeiten in den Finanzmittelfonds einschließlich der Frage des Ausweises von Zahlungsströmen aus der Veränderung dieser Forderungen und Verbindlichkeiten sowie
  • Ausweis von Zahlungsströmen bei Veränderungen des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen bzw. veräußerten Finanzmittelfonds.

Die verabschiedete Fassung von DRÄS 13 wurde mit Datum vom 20.7.2023 Ende Juli 2023 durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung durch das BMJ gelten die Regelungen als Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung.

Die Erstanwendung der Neuregelungen aufgrund des DRÄS 13 ist für nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahre vorgesehen. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Dr. Julia Busch, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG

 

  

 

BC 9/2023

BC2023905

 

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