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Umfang der Haftung der Organgesellschaft für Umsatzsteuern des Organträgers

Christian Thurow

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.2018, 9 K 280/15 H(U) (Revision zugelassen)

 

Laut BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 31.5.2017, I R 54/15) bedingt der Wortlaut des § 73 AO, dass eine Haftung für Steuerschulden innerhalb einer Organschaft nur bei direkten Organschaftsverhältnissen zum Tragen kommt (vgl. Thurow, BC 2017, 502, Heft 11). Dieses Urteil bezog sich allerdings auf eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Fraglich ist, ob sich die Urteilsgrundsätze auch auf eine umsatzsteuerliche Organschaft anwenden lassen. Das FG Düsseldorf hat da so seine Zweifel.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin war Enkelgesellschaft in einer mehrstufigen umsatzsteuerlichen Organschaft. Nach der Insolvenz der Organträgerin nahm das Finanzamt die Klägerin für die Umsatzsteuerschulden der Organgesellschaft anteilig in Haftung. Aus Sicht der Klägerin kommt eine Haftung aber nicht bei einem mittelbaren, sondern nur bei einem unmittelbaren Organschaftsverhältnis infrage. Die Klägerin stützt sich dabei auf den Wortlaut des § 73 AO („die Organschaft zwischen ihnen“) und die jüngere BFH-Rechtsprechung.

 

 

Lösung

Das FG Düsseldorf widerspricht der Auffassung der Klägerin. Entscheidend bei der Klärung des Haftungsumfangs ist die Unterscheidung zwischen einer körperschaftsteuerlichen und einer umsatzsteuerlichen Organschaft.

Ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis wird immer zwischen zwei Körperschaftsteuersubjekten gebildet. Bei einer mehrstufigen Organschaft liegen daher immer mehrere getrennte Organschaftsverhältnisse vor – Mutter/Tochter, Tochter/Enkel. Da zwischen Mutter- und Enkelgesellschaft kein Organschaftsverhältnis besteht, haftet die Enkelgesellschaft auch nicht für Körperschaftsteuerschulden der Muttergesellschaft.

 

 

 

Abb.: Umsatzsteuerliche Organschaft vor (!) Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

 

Anders verhält es sich dagegen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft. Diese beschränkt sich ausschließlich auf die Binnenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen und bewirkt, dass diese Unternehmensteile als ein einheitliches Unternehmen behandelt werden. Hierdurch verlieren alle Gesellschaften im Organkreis ihre Selbstständigkeit und stehen – fiskalisch betrachtet – auf derselben Ebene. Von daher unterliegen die Innenumsätze innerhalb der Organschaft nicht der Umsatzsteuer. Da sämtliche Gesellschaften der Organschaft ihre Selbstständigkeit verlieren und als einheitliches Unternehmen zusammengefasst werden, kommt es bei der umsatzsteuerlichen Organschaft somit zwischen Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaft zu einer gemeinschaftlichen organschaftlichen Beziehung. Daher ist die Haftung der Enkelgesellschaft für die Umsatzsteuerschulden des Organträgers vom Wortlaut des § 73 AO gedeckt.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 4/2018

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