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Auskunftsersuchen des Statistischen Bundesamts zu Umsatzsteuerdatensätzen für die Intrahandelsstatistik

BC-Redaktion

OFD Frankfurt, Verfügung vom 19.12.2017, S 0130 A – 142 – St 23

 

Die Intrahandelsstatistik dient dem Zweck, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands mit den anderen EU-Mitgliedstaaten darzustellen. Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt geführt.


 

 

Die Statistik wird wird von den Gemeinschaftsorganen, den nationalen Regierungen, Wirtschafts- und Unternehmensverbänden, Instituten der Marktforschung und Marktbeobachtung sowie Unternehmen benötigt, um Analysen über die eigene europäische Wettbewerbsfähigkeit, die Import- und Exportabhängigkeit bei einzelnen Gütern und Branchen sowie über Preisentwicklungen im Intrahandel durchführen zu können.

Auskunftspflichtig im Rahmen der Intrahandelsstatistik ist grundsätzlich jeder Steuerpflichtige, der nach dem Umsatzsteuergesetz in Deutschland als Unternehmer registriert ist, d.h., eine deutsche (Umsatz-)Steuernummer zugeteilt bekommen hat, und einen Vertrag mit einem ausländischen Geschäftspartner abschließt, der das Verbringen einer Unionsware zwischen Deutschland und einem anderen EU-Mitgliedstaat zum Inhalt hat.

Das Statistische Bundesamt erhält gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 638/04 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.3.2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs monatlich von den Rechenzentren der Landesfinanzverwaltungen unternehmensbezogene Daten, insbesondere über innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen von Unternehmen, die am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen. Die Daten werden benötigt, um die gesetzlich vorgeschriebene minimale indirekte Kontrolle im Rahmen der Intrahandelsstatistik (Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs) durchzuführen und dadurch eine gute Qualität der erhobenen und veröffentlichten statistischen Ergebnisse entsprechend den EU-Vorgaben zu gewährleisten.

Bei der Verarbeitung der Umsatzsteuerdatensätze kommt es gelegentlich zu Zweifeln an der Richtigkeit/Aktualität der übermittelten Steuernummern und Adressen, der Zuordnung von Firmen zu einer Organschaft, der Plausibilität der übermittelten Steuerwerte usw.

Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 638/04 sind die zuständigen Finanzbehörden verpflichtet, dem Statistischen Bundesamt auf eigene Initiative oder auf Wunsch des Statistischen Bundesamts alle Informationen, die ihnen für Steuerzwecke übermittelt wurden und die die Qualität der Intrahandelsstatistik verbessern könnten, mitzuteilen.

Da nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AO die Abgabenordnung nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist und im Übrigen unmittelbar geltende EU-Vorschriften eine gesetzliche Regelung im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO darstellen, steht das Steuergeheimnis den Auskünften an das Statistische Bundesamt nicht entgegen.

 

 

Praxis-Info!

Rund 66.000 deutsche Unternehmen, die derzeit am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen, sind verpflichtet, dem Statistischen Bundesamt nach der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStat-DV) monatlich statistische Informationen über ihre Warenaus- und Wareneingänge für die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen den EU-Mitgliedstaaten (Intrahandelsstatistik) zu übermitteln.

Die Anmeldegrenzen der Intrahandelsstatistik sind – jeweils bezogen auf den Wert der Warenverkehre des vorangegangenen Kalenderjahres – wie folgt festgelegt:

  • für den Warenversand (für die Befreiung von der Berichtspflicht): bis 500.000 € (§ 30 Abs. 4 Satz 1 Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung);
  • für den Wareneingang (für die Befreiung von der Berichtspflicht): bis 800.000 € (§ 30 Abs. 4 Satz 1 Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung).

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz vom 28.7.2015 (BGBl. I 2015, 1400) wurde die Anmeldegrenze für den Wareneingang mit Wirkung zum 1.1.2016 von 500.000 € auf 800.000 € erhöht.

 

Praxishinweis:

Die innergemeinschaftlichen Warenbewegungen werden als innergemeinschaftliche Lieferung bzw. innergemeinschaftlicher Erwerb auch bei der Umsatzsteuer erfasst. Zur Kontrolle kann sich daher ein Abgleich der Angaben in der Intrastat-Meldung mit den Werten in der Umsatzsteuer-Voranmeldung anbieten.

Bei Warenlieferungen entspricht der Wert der steuerfreien, innergemeinschaftlichen Lieferung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in der Regel der Summe der Intrastat-Meldungen „Versendung” und der Wert der innergemeinschaftlichen Erwerbe grundsätzlich der Summe der Intrastat-Meldungen „Eingang”.

Aber Vorsicht! Die Regelungen des Intrastat-Systems sind von der umsatzsteuerlichen Betrachtung völlig unabhängig. Im Einzelfall kommt es daher zu unterschiedlichen Behandlungen eines Sachverhalts in Intrahandelsstatistik und Umsatzsteuer-Voranmeldung (z.B. Lohnveredelungsfälle, mangelhafte Lieferung).

 

 

[Anm. d. Red.]         

 

 

BC 3/2018

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