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Kantinenmahlzeiten: Umsatzsteuerliche Aufteilung der Sachbezugswerte

Mitarbeiter der BC-Redaktion

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, Erlass v. 19.7.2023, S 7200 – 3/02-005

 

Restaurant- und Verpflegungsleistungen unterliegen nach derzeitiger Rechtslage bis zum 31.12.2023 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Ausgenommen hiervon ist die Abgabe von Getränken; für diese gilt weiterhin ein Umsatzsteuersatz von 19%. Diese Regelungen sind auch für die Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer anzuwenden.


 

Praxis-Info!

Bei der unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten mit Getränken an die Arbeitnehmer durch unternehmenseigene Kantinen ist aus Vereinfachungsgründen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage vom amtlichen Sachbezugswert auszugehen (für ein Mittagessen für 2023 = 3,80 € brutto). Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn dieser „Gesamtsachbezugswert“ im Verhältnis 70 (für Verpflegung) zu 30 (für Getränke) aufgeteilt wird (UStAE 10.1 Abs. 12).

Bezogen auf ein Mittagessen ergibt sich folgende Aufteilung:

  • Anteil Sachbezugswert Verpflegung

    70% von 3,80 € = 2,66 € brutto : 1,07 = 2,49 € x 7% = 0,17 € Umsatzsteuer

  • Anteil Sachbezugswert Getränke

    30% von 3,80 € = 1,14 € brutto : 1,19 = 0,96 € x 19% = 0,18 € Umsatzsteuer

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

BC 8/2023

BC2023819

 

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