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Gewerbesteuer – Keine Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand

Christian Thurow

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2019, 10 K 2717/17 G, Zerl (Revision zugelassen)

 

Mietaufwendungen unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Doch gilt dies auch für sporadisch anfallende Mieten für Messestände? Finanzamt und Finanzgericht Düsseldorf sind hier unterschiedlicher Auffassung.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine GmbH nahm an einer alle drei Jahre stattfindenden Branchenmesse teil, um dort ihr Produktsortiment zu präsentieren. Für die viertägige Dauer der Messe mietete die GmbH einen Messestand.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Schluss, es handle sich bei den Messekosten um Miet-/Pachtzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1e GewStG; daher habe (für ein Viertel aus der Hälfte der Miet-/Pachtzinsen) eine Hinzurechnung zum gewerbesteuerlichen Gewinn zu erfolgen. Die GmbH vertrat dagegen die Auffassung, der Messestand sei aufgrund der kurzen und sporadischen Anmietung nicht als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens anzusehen.

 

 

Lösung

Das FG Düsseldorf folgt der Auffassung der Klägerin. Die Hinzurechnung von Mieten und Pachten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens setzt eine fiktive (nur angenommene) Zuordnung zum Anlagevermögen des Mieters voraus. Die Zuordnung ist nach ertragsteuerlichen Grundsätzen vorzunehmen. Hierbei kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des Unternehmens das dauerhafte Vorhandensein der betreffenden Wirtschaftsgüter voraussetzt. Auch eine kurzfristige Miete – selbst stundenweise – kann eine Zuordnung zum Anlagevermögen rechtfertigen, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen.

Im Ausgangsfall erforderte es der Geschäftszweck des Unternehmens nicht, ständig an Messen teilzunehmen und daher einen Messestand andauernd für den Gebrauch im Betrieb vorzuhalten. Bei der Messeteilnahme handelte es sich um eine reine Werbemaßnahme. Bei Nichtteilnahme wäre die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin nicht maßgeblich beeinflusst worden. Somit stellt der Messestand für die Klägerin kein fiktives Anlagevermögen dar. Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1e GewStG scheidet demzufolge aus.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 4/2019 

becklink414854

 

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