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Vorgeschlagene Ergänzungen zu IAS 37 – Kostenbegriff bei der Beurteilung belastender Verträge

Dr. Julia Busch

 

Im Dezember 2018 hat das IASB den Exposure Draft ED/2018/2 (Standardentwurf) mit vorgeschlagenen Ergänzungen zu IAS 37 veröffentlicht. Durch diese soll eine Klarstellung erfolgen, welche Kosten bei der Beurteilung, ob ein Vertrag als belastend einzustufen ist, in die Betrachtung einzubeziehen sind. Die Kommentierungsfrist zu dem Entwurf läuft bis Mitte April 2019.


 

 

Praxis-Info!

IAS 37 befasst sich zwar mit der Notwendigkeit von Drohverlustrückstellungen im Zusammenhang mit belastenden Beträgen; der Standard beinhaltet jedoch bislang keine Konkretisierung, welcher Kostenbegriff bei der Beurteilung des Vorliegens eines solchen Vertrags anzuwenden ist.

Unklar war, ob in die Betrachtung nur die inkrementellen, d.h. unmittelbaren Kosten aus der Vertragserfüllung einzubeziehen sind, oder ob alle weiteren direkt mit dem Vertrag zusammenhängenden Kosten zu berücksichtigen sind. Inkrementelle Kosten sind die Kosten, die ohne das Bestehen des Vertrags vermieden werden könnten, wohingegen direkt mit dem Vertrag zusammenhängende Kosten all diejenigen sind, die das Unternehmen aufgrund des Bestehens des Vertrags nicht vermeiden kann. Diese unterschiedlichen Sichtweisen können in der Praxis signifikante Unterschiede in den Finanzinformationen der betroffenen Unternehmen zur Folge haben, sodass eine Klarstellung aus Sicht des IASB empfehlenswert erschien.

In dem im Dezember 2018 veröffentlichten ED/2018/2 hat das IASB entsprechende Ergänzungen zu IAS 37 vorgeschlagen und zur Diskussion gestellt. Für diese Ergänzungen wurde dem Konzept der der Vertragserfüllung direkt zurechenbaren Kosten der Vorzug gegeben. Diese sollen zudem in zwei neu eingefügten Textziffern exemplarisch – aber nicht abschließend – konkretisiert werden. Die direkten Kosten umfassen neben Einzelkosten auch die weiteren, sich aus dem Vertrag ergebenden Aufwendungen. Dies gilt jedoch nicht für allgemeine Verwaltungskosten, sofern diese nicht gemäß den ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen an den Vertragspartner weiterbelastet werden dürfen.

 

Die Kommentierungsfrist zum Exposure Draft wurde bis 15.4.2019 festgesetzt. Nach deren Ablauf wird das IASB die Bearbeitung der Thematik auf Basis der eingegangenen Stellungnahmen fortsetzen.

 

 

WP/StB Dr. Julia Busch, Prokuristin der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

 

BC 3/2019 

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