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Anpassung der Definition von „wesentlich“ in der internationalen Rechnungslegung

Dr. Julia Busch

 

Mit den veröffentlichten Änderungen zu IAS 1 und IAS 8 hat das IASB eine einheitlichere und präziser umrissene Definition der Wesentlichkeit von Abschlussinformationen geschaffen und durch begleitende Beispiele veranschaulicht. Die Anwendung ist ab dem 1.1.2020 verpflichtend.


 

 

Praxis-Info!

Die vom IASB veröffentlichten Änderungen an IAS 1 und IAS 8 sollen eine Präzisierung und Vereinheitlichung des Wesentlichkeitsbegriffs im Rahmenkonzept und in den verschiedenen Standards, die darauf Bezug nehmen, bewirken. Darüber hinaus erfolgt eine Klarstellung zum Anwendungsbereich dahingehend, dass alle Pflichtbestandteile der IFRS-Rechnungslegung davon erfasst sind.

Bislang wurde im Zusammenhang mit der Wesentlichkeitsdefinition nur auf das Auslassen oder fehlerhafte Darstellen von Informationen Bezug genommen. Nach Ansicht des IASB ist dem Weglassen von Informationen aber auch deren Verschleiern gleichzustellen, da die Auswirkungen für die Rechnungslegungsadressaten vergleichbar negativ sind. Wesentliche Informationen müssen zudem zielgerichtet oder zumindest potenziell zielgerichtet sein. Dementsprechend muss in vernünftiger Weise zu erwarten sein, dass sie eine Beeinflussung der Adressaten bewirken (können). Durch die Bezugnahme auf eine in vernünftiger Weise zu erwartende Beeinflussung wird der Umfang der als wesentlich zu qualifizierenden Informationen somit limitiert. Die Beurteilung stellt nicht auf alle denkbaren, sondern auf die für den Abschluss relevanten Adressaten ab, d.h. die jeweiligen primären Adressaten der Unternehmensberichterstattung.

Durch die vorgenommenen Änderungen will das IASB mehr Klarheit zu den sich in der Praxis immer wieder ergebenden Anwendungsfragen bei der Beurteilung, ob es sich um eine wesentliche Information handelt, schaffen. Begleitende Beispiele sollen die Anwendung und Auslegung der Regelungen zusätzlich erleichtern.

 


Als verpflichtender Erstanwendungszeitpunkt wurde der 1.1.2020 festgelegt, wobei eine frühere Anwendung der Regelungen auf freiwilliger Basis zulässig ist.

 

WP/StB Dr. Julia Busch, Prokuristin der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 


BC 3/2019 

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