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Änderungen an IAS 28 in EU-Recht übernommen

Prof. Dr. Christian Zwirner

 

Am 8.2.2019 wurden die Änderungen an IAS 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen“ von der EU mit der Verordnung (EG) Nr. 2019/237 in europäisches Recht übernommen. Die Änderungen greifen für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2019 beginnen und damit regelmäßig für das bereits laufende Geschäftsjahr 2019. Sie betreffen langfristige Investments in assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen und beziehen sich insbesondere auf Fragen des Zusammenspiels zwischen den Vorgaben aus IAS 28 mit IFRS 9 „Finanzinstrumente“.


Praxis-Info!

 

Am 8.2.2019 wurden die Änderungen an IAS 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen“ von der EU mit der Verordnung (EG) Nr. 2019/237 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates in europäisches Recht übernommen. Die Verordnung (EG) Nr. 2019/237 wurde am 11.2.2019 veröffentlicht. Erst mit diesem sogenannten Endorsement entfalten die geänderten internationalen Rechnungslegungsvorschriften Gültigkeit für die IFRS-Anwender in der EU.

Die Klarstellung bezieht sich darauf, dass bislang Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures von der Anwendung des IFRS 9 ausgenommen waren. Es war allerdings unklar, ob diese Ausnahme alle Beteiligungen betrifft oder lediglich solche, die nach der Equity-Methode abgebildet werden. Mit der Modifikation in IAS 28 wurde nun klargestellt, dass die Wertminderungsregelungen des IFRS 9 auf langfristige Investments, die Teil einer Nettoinvestition sind, anzuwenden sind.

Der neue IAS 28.14A legt in diesem Zusammenhang fest, dass langfristig gehaltene Anteile, die nicht nach der Equity-Methode abgebildet werden, den Impairment-Vorschriften des IFRS 9 unterliegen. Folglich gilt die Ausnahmeregelung von IFRS 9 nur für Beteiligungen, die gemäß IAS 28 nach der Equity-Methode abgebildet werden. Der in IAS 28.41 ursprünglich enthaltene Verweis auf IFRS 9 wurde gestrichen, da dieser nach Ansicht des IASB in der Praxis zu Missverständnissen geführt hat.

Unberührt von der Modifikation bleiben die Regelungen der Verlustzuweisung nach der Equity-Methode auf diese Investments: Wertminderungen sind zuerst bei den at equity bewerteten Beteiligungen vorzunehmen. Nach der vollständigen Abschreibung des Buchwerts sind die Wertminderungen bei den übrigen langfristigen Investments zu beurteilen.

 

Die Neuregelung tritt rückwirkend für Berichtsperioden ab dem 1.1.2019 in Kraft. Bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr sind sie damit für das aktuell laufende Geschäftsjahr 2019 relevant.

 

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,

Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

BC 3/2019

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