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Änderungen an IAS 19 in EU-Recht übernommen

Prof. Dr. Christian Zwirner

 

Am 13.3.2019 wurden die Änderungen an IAS 19 „Leistungen an Arbeitnehmer“ von der EU mit der Verordnung (EG) Nr. 2019/402 in europäisches Recht übernommen. Die Änderungen greifen für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2019 beginnen, und damit regelmäßig für das bereits laufende Geschäftsjahr 2019. Sie betreffen die Berücksichtigung des Dienstzeitaufwands und der Nettozinsen nach IAS 19, sofern es Änderungen, Kürzungen oder Abgeltungen des Pensionsplans gegeben hat.


 

 

Praxis-Info!

Am 13.3.2019 wurden die Änderungen an IAS 19 „Leistungen an Arbeitnehmer“ von der EU mit der Verordnung (EG) Nr. 2019/402 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates in europäisches Recht übernommen. Die Verordnung (EG) Nr. 2019/402 wurde am 14.3.2019 veröffentlicht. Erst mit diesem sog. Endorsement (Zustimmungsverfahren durch die EU) entfalten die geänderten internationalen Rechnungslegungsvorschriften Gültigkeit für die IFRS-Anwender in der EU.

Wird ein Pensionsplan unterjährig modifiziert, z.B. durch Planänderungen, Plankürzungen oder Planabgeltungen, stellt sich regelmäßig die Frage, wie mit daraus resultierendem Anpassungsbedarf umzugehen ist. Die jüngsten Klarstellungen an IAS 19 beziehen sich vor diesem Hintergrund auf den Umgang mit den Auswirkungen von derartigen unterjährigen Modifikationen am Pensionsplan. In solchen Fällen wird jetzt zur Ermittlung des nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands (bei Planänderungen oder Plankürzungen) sowie zur Ermittlung des Gewinns oder Verlusts (bei Planabgeltungen) die Nettoschuld aus dem Plan sowohl vor als auch nach dem betreffenden Ereignis neu bewertet. Dabei sind jeweils die aktuellen Annahmen sowie der Fair Value des Planvermögens zugrunde zu legen, d.h., die Verhältnisse im Zeitpunkt der Modifikation des betreffenden Pensionsplans sind relevant. Der Unterschiedsbetrag der beiden so ermittelten Werte ergibt den bilanzierungsrelevanten Wert.

Für den laufenden Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen gilt in solchen Fällen, dass diese für den restlichen Teil der betreffenden Berichtsperiode – ebenfalls stets basierend auf zu diesem Zeitpunkt aktuellen Annahmen – errechnet werden. Bei den aktuellen Annahmen handelt es sich um dieselben wie bei der Ermittlung der Nettoschuld.

Abweichend von der üblichen Vorgehensweise erfolgt die Wertermittlung damit nicht unter Zugrundelegung der Wertverhältnisse zum Beginn der Periode, woraus der Ergebniseffekt (Gewinn oder Verlust) in der Periode nach der Planmodifikation beeinflusst wird. Haben die hier genannten Ereignisse Auswirkungen auf die Vermögenswertobergrenze (asset ceiling), so werden diese im sonstigen Ergebnis erfasst; es kommt nicht zu einer erfolgswirksamen Reklassifizierung.

Die Neuregelung tritt für Berichtsperioden ab dem 1.1.2019 in Kraft. Bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr sind sie damit bereits für das aktuell laufende Geschäftsjahr 2019 relevant.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,

Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

BC 4/2019

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