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Mit dem Ferrari Spider zum Kanarienvogel – aber ohne das Finanzamt

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 29.4.2014, VIII R 20/12

 

Gerade bei Selbstständigen und Freiberuflern sind die Grenzen zwischen beruflicher und privater Lebensführung fließend. Das Finanzamt schaut hier sehr genau hin, welche Aufwendungen steuerlich zum Abzug gebracht werden.

In seinem am 6.8.2014 veröffentlichten Urteil befasst sich der Bundesfinanzhof mit den Kosten eines beruflich genutzten Sportwagens (Ferrari Spider) eines Tierarztes.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Tierarzt leaste einen Ferrari Spider über eine Laufzeit von 36 Monaten. Von Anfang an wurde ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt. Der Wagen wurde überwiegend privat genutzt; in den drei Leasing-Jahren wurden lediglich an 20 Tagen beruflich veranlasste Fahrten unternommen. Die Zuordnung der Aufwendungen des Sportwagens auf die berufliche und die privaten Sphäre sind auf Grundlage des Fahrtenbuchs vorgenommen worden.

Das Finanzamt ließ jedoch lediglich 1 € je km zum Abzug zu. Die darüber hinausgehenden Aufwendungen übersteigen aus Sicht des Finanzamts den angemessenen Umfang, weshalb diesbezüglich ein Abzug gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht zulässig ist.

Die hiergegen erhobene Klage hatte in der Sache keinen Erfolg. Allerdings erhöhte das Finanzgericht (FG) die abziehbaren Aufwendungen auf 2 € je km. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, da der Sportwagen aus Sicht des FG weder zum notwendigen noch zum gewillkürten Betriebsvermögen zu zählen sei.

 

 

Lösung

Der BFH widerspricht dem FG dahingehend, dass ein Sportwagen sehr wohl zum Betriebsvermögen gehören kann. Ein geleastes Fahrzeug lässt sich dann dem Betriebsvermögen zurechnen, wenn

  • die Grundmietzeit mindestens 36 Monate beträgt oder
  • der Wagen zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird.

Im Ausgangsfall ist das Kriterium der Grundmietzeit erfüllt. Bei durch betriebliche Anlässe verursachten Kosten kann die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG festgestellte Unangemessenheit der Aufwendungen die betriebliche Veranlassung nicht infrage gestellt werden. Bei den nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Kfz-Kosten handelt es sich somit sehr wohl um betriebliche Aufwendungen.

Nichtsdestotrotz kann die Abzugsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn die Kosten als unangemessen anzusehen sind. Hierzu ist zu prüfen, „ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde“. Kriterien für diese Prüfung sind u.a.:

  • Unternehmensgröße,
  • Höhe des längerfristigen Umsatzes,
  • Höhe des längerfristigen Gewinns,
  • Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg,
  • Vorliegen objektiver Gründe für den Mehraufwand (z.B. ein Gegengeschäft, welches ohne den Mehraufwand nicht zustande gekommen wäre).

Anhand dieser Kriterien hat das FG den Fahrtkostenabzug zu Recht eingeschränkt. Bei einer betrieblichen Nutzung an 20 Tagen innerhalb von drei Jahren scheint der Repräsentationsaufwand nicht entscheidend für den Unternehmenserfolg zu sein. Auch aus der ausgeübten Tätigkeit als Tierarzt (der mit dem Pkw z.B. zur Behandlung eines erkrankten Kanarienvogels fährt) ist nicht ersichtlich, wie ein Sportwagen hier den Geschäftserfolg fördern kann.

Bei der Ermittlung der Angemessenheit der Kosten kann auf Kosten gängiger Oberklassemodelle (z.B. Mercedes SL 600) abgestellt werden. Auf Basis der mithilfe von Internetforen ermittelten durchschnittlichen Fahrtkosten solcher Modelle sind dann die angemessenen Fahrtkosten zu ermitteln. Der hierbei vom FG ermittelte Durchschnittswert von 2 € je Fahrtkilometer ist dabei nicht zu beanstanden.

 

 

Praxishinweise:

  • Die Nutzung eines Sport- oder anderen Luxuswagens führt nicht automatisch zur Versagung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen. Vielmehr ist im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien zu prüfen, ob der Umfang noch angemessen ist.
  • Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Fahrtkosten kann auf Internetforen (z.B. AutoScout24) zurückgegriffen werden.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 9/2014

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