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COVID 19-bedingte Änderungen an IFRS 16 veröffentlicht

Dr. Corinna Boecker

 

Die Corona-Pandemie kann sich auch auf die Mietverhältnisse und die dahinter stehenden Mietzahlungen bzw. Vertragsvereinbarungen auswirken. Vor diesem Hintergrund hat das IASB eine kurzfristige und zeitlich begrenzte Änderung an IFRS 16 veröffentlicht, mit der Auswirkungen der coronabedingten Zugeständnisse der Vermieter auf die Bilanzierung verhindert werden sollen.


 

Praxis-Info!

Im Zuge der Corona-Pandemie gewähren Länder weltweit den betroffenen Unternehmen unterschiedliche Erleichterungsmöglichkeiten. In vielen Fällen kommt es auch zu Zugeständnissen der Vermieter dergestalt, dass ausstehende Mietzahlungen gestundet oder Mietraten verringert werden. Grundsätzlich wirken sich Änderungen am vereinbarten Mietverhältnis (Preisnachlass) auf die bilanzielle Erfassung dieser Verträge aus; denn IFRS 16 verlangt bei Vorliegen von sog. lease modifications regelmäßig eine recht aufwendige Neubewertung der zugehörigen Leasingverbindlichkeit. Je nach Anzahl der vorhandenen Leasingverhältnisse und dem Umfang der erforderlichen Bewertungsmaßnahmen ist dies während der Corona-Pandemie in der Praxis nur schwer umsetzbar. Hinzu kommt, dass möglicherweise bei einer Entspannung der Situation und einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage die Modifikationen am Vertragsverhältnis wieder rückgängig gemacht werden, was dann eine wiederholte Neubetrachtung zur Folge hätte.

Vor diesem Hintergrund hat das IASB kürzlich ein Amendment (eine Änderung) zu IFRS 16 herausgegeben, um den Leasingnehmern die Bilanzierung in diesen Fällen zu erleichtern: Sie werden unter bestimmten Voraussetzungen – zeitlich befristet – von der Pflicht zur Beurteilung von coronabedingten Vertragsänderungen im Hinblick auf die Bilanzierung von IFRS 16 befreit. Dies bedeutet, dass so getan wird, als ob es zu keiner Veränderung im Miet- bzw. Leasingverhältnis gekommen sei.

Die befristete Modifikation gilt für Mietzugeständnisse, die bis zum 30.6.2021 fällige Mietraten reduzieren. Ein EU-Endorsement (Zustimmungsverfahren) ist erforderlich; es ist für das dritte oder vierte Quartal 2020 vorgesehen. Das Amendment ist auf nach dem 1.6.2020 beginnende Berichtsperioden anzuwenden; vorzeitig ist die Anwendung auch auf Abschlüsse zulässig, die per 28.5.2020 noch offen sind und einen Stichtag vor diesem Datum haben.

 

WP/StB Dr. Corinna Boecker,

Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

BC 7/2020

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