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Corona-Krise: Verrechnung der Verluste mit den Steuer-Vorauszahlungen 2019

BC-Redaktion

BMF-Mitteilung vom 23.4.2020

Liquiditätshilfe für Handel, Kultur und kleine Unternehmen

 

Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, können diese Verluste ab sofort – neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen – mit für 2019 geleisteten Steuer-Vorauszahlungen verrechnen. Hierzu ist ein Antrag beim zuständigen Finanzamt erforderlich, dessen Grundlage der pauschal ermittelte Verlust für das aktuelle Jahr 2020 ist.

Die konkreten Details werden im BMF-Schreiben vom 24.4.2020 (IV C 8 – S 2225/20/10003 :010; DOK 2020/0414862) geregelt.


 

 

Praxis-Info!

Die beschlossene Pauschalierung bringt für die betroffenen Unternehmen eine entscheidende Vereinfachung. Gerade in der aktuellen Situation ist der für 2020 zu erwartende coronabedingte Verlust vielfach nur schwer zu bestimmen. Die üblicherweise erforderlichen Nachweise sind für die Verwaltung und die Steuerpflichtigen mit einem hohen Aufwand verbunden. Diese fallen durch das Pauschalverfahren weg.

 

 

Praxishinweis:

Betroffene Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 jetzt auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG) beantragen. Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15% der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (maximal 1 Mio. € bzw. 2 Mio. € bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.

Wenn es dem Unternehmen wieder besser geht und es wider Erwarten im Jahr 2020 doch Gewinn macht, zahlt der Unternehmer diese Finanzspritze wieder zurück. Solange das Unternehmen Verluste ausweist, muss sie nicht zurückgezahlt werden.

 

 

Beispiel:

A hat für das Jahr 2019 Vorauszahlungen zur Einkommensteuer in Höhe von 20.000 € entrichtet. Sein für 2019 voraussichtlich erwarteter Gewinn beläuft sich auf 80.000 €. Für das Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen in Höhe von 6.000 € je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das erste Quartal 2020 hat er zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (10.3.2020) geleistet.

Aufgrund der COVID-19-Krise bricht sein Umsatz auf null Euro ein. Seine Fixkosten laufen unverändert weiter.

  • Er beantragt unter Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beim Finanzamt eine Herabsetzung seiner Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro. Das Finanzamt setzt antragsgemäß herab und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung in Höhe von 6.000 €.
  • Zusätzlich beantragt er mit Blick auf den erwarteten Verlust für 2020 die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 im pauschalierten Verfahren. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 € (15% von 80.000 €) auf 16.000 € herab. Das Finanzamt erstattet die Überzahlung in Höhe von 4.000 € (20.000 € ./. 16.000 €).

Also bekommt der Unternehmer insgesamt 10.000 € ausgezahlt (6.000 € + 4.000 €).

 

 

Praxishinweis:

Generell können Verluste eines Veranlagungsjahres auf Antrag mit den positiven Einkünften aus anderen Jahren steuerlich verrechnet werden. Dies gilt für das Vorjahr sowie alle Folgejahre, in denen die unausgeglichenen Verluste wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte der anderen Jahre abgezogen werden können.

  • Beim Verlustrücktrag erhalten Steuerzahler postwendend eine Erstattung.
  • Beim Verlustvortrag müssen sie hingegen einige Zeit auf den Geldrückfluss warten.

Doch mit den roten Zahlen kann nicht unbegrenzt jongliert werden, weshalb der Verlustübertrag ins Vorjahr nur eingeschränkt möglich ist: für maximal ein Jahr und 1 Mio. € (für Ehepaare maximal 2 Mio. €). Dann ändert das Finanzamt bereits ergangene Steuerbescheide, und die Steuerbelastung für das betroffene Jahr wird geringer. Soweit kein Ausgleich mit dem Vorjahr erfolgt ist, wird der Minusbetrag für die Zukunft konserviert, und das Finanzamt stellt den Verlust per gesondertem Bescheid fest.

Der Verlustrücktrag ist jedoch nicht immer lukrativ. Da der Verlust vor den Sonderausgaben und den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt wird, können diese unter den Tisch fallen, sofern der Rücktrag das zu versteuernde Einkommen bis auf 0 € absenkt.

Der aktuell gewährte (pauschal ermittelte) Verlustrücktrag aufgrund der Corona-Krise stellt demgegenüber eine Ad hoc-Finanzierungsmaßnahme dar, die bereits unterjährig eine geschätzte (prognostizierte) Verlustverrechnung – beschränkt auf die Steuer-Vorauszahlungen 2019 – ermöglicht.

 

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 5/2020 

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