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Corona-Krise: Erhöhung des Kurzarbeitergelds

BC-Redaktion

BMF-Mitteilung vom 23.4.2020

 

Der Koalitionsausschuss einigte sich am 22.4.2020 auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergelds. Die Erhöhungen sind abhängig von der Dauer der Kurzarbeit und gelten maximal bis Ende des Jahres.


 

 

Praxis-Info!

Bereits am 16.3.2020 hatte die Bundesregierung den Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1.3.2020 erleichtert. Unternehmen konnten somit direkt zu Beginn der Corona-Krise Kurzarbeit beantragen und ihre Beschäftigten schützen.

Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Sie ersetzt einen Teil des weggefallenen Nettoeinkommens:

  • bei kinderlosen Beschäftigten 60% und
  • bei Beschäftigten mit Kindern 67%.

Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. Das Kurzarbeitergeld hilft, Kündigungen zu vermeiden.

 

Was gilt bereits seit 1.3.2020?

 

  • Nur noch 10% der Beschäftigten im Betrieb müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein (statt wie bisher ein Drittel), damit Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann.
  • Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, in voller Höhe erstattet (durch die Bundesagentur für Arbeit, BA)
  • Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeitnehmer: Auch Zeitarbeitsunternehmen können bereits jetzt einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
  • Es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebaut werden, um Kurzarbeit zu nutzen: Bislang mussten Betriebe, um Kurzarbeit zu vermeiden, möglichst Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen nutzen.

 

 

Welche Erhöhungen wurden am 22.4.2020 beschlossen?

  • Das Kurzarbeitergeld wird erhöht, und zwar abhängig von der Dauer der Kurzarbeit. Bislang zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60% und für Eltern 67% des Lohnausfalls.
  • Ab dem vierten Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50% weniger arbeiten, auf 70% und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80% des Lohnausfalls erhöht werden.
  • Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50% weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77% und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87%.
  • Diese Erhöhungen gelten maximal bis 31.12.2020.

 

 

Praxishinweise:

Die geleisteten Arbeitszeiten sind in einem Arbeitszeitnachweis zu führen. Die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat muss innerhalb von drei Monaten (Fristbeginn mit Ablauf des beantragten Monats) bei der Arbeitsagentur eingereicht werden. Zuständig ist die Arbeitsagentur am Sitz der Lohnabrechnungsstelle des Unternehmens.

Die Unterlagen sollten alle aufbewahrt werden, da am Ende des Arbeitsausfalls eine Prüfung erfolgt. Das Kurzarbeitergeld wird nämlich nur unter Vorbehalt ausgezahlt.

 

[Anm. d. Red.] 

 

BC 5/2020

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