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Zur Rückwirkung berichtigter Rechnungen

BC-Redaktion

BFH-Urteil vom 5.9.2019, V R 12/17

 

Eine nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigte Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine GmbH & Co. KG vermietete Grundstücke und bewegliches Anlagevermögen. Über das Unternehmen wurde am 7.4.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit ihrer Umsatzsteuererklärung 2010 (Streitjahr) machte der Leasinggeber u.a. Vorsteuern aus Rechnungen der Sozietät Y (Y) geltend. Inhaltlich ging es um die (steuerliche) Beratung (u.a. zur umsatzsteuerlichen Organschaft) und Vertretung der Gesellschafter der GmbH & Co. KG im Rahmen der Insolvenz (u.a. gegenüber dem Insolvenzverwalter). Die Honorarrechnungen ergingen jeweils für die rechtliche Beratung der Gesellschafter der Leasinggesellschaft.

Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Y nicht an. Grund: In diesen Rechnungen werde die GmbH & Co. KG nicht eindeutig als Leistungsempfängerin bezeichnet.

Im finanzgerichtlichen Verfahren hat die Leasinggesellschaft berichtigte Rechnungen vom 2.5.2016 vorgelegt, in denen als Leistungsgegenstand die Beratung der GmbH & Co. KG genannt wird. Nach Auffassung des Finanzgerichts kann jedoch aus den Rechnungen kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, weil diese dem Finanzamt bis zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung noch nicht vorgelegen hätten.

 

 

Lösung

Eine Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung berichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15, siehe BC 2017, 5 f., Heft 1).

Die im Klageverfahren vorgelegte berichtigte Rechnung kann deshalb im Streitjahr zum Vorsteuerabzug berechtigen, sofern die übrigen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, hat das Finanzgericht zu entscheiden. Danach ist noch offen, ob die Leasinggesellschaft tatsächlich Empfängerin der von Y ausgeführten Leistungen gewesen ist.

 

 

Praxishinweise:

  • Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Diesbezügliche Angaben sollten nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen.
  • Die Entscheidung ist für Unternehmer bedeutsam, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch nehmen. Sie hatten bislang bei späteren Beanstandungen selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs zu leisten. Die Steuernachzahlung war zudem im Rahmen der sog. Vollverzinsung mit 6% jährlich zu verzinsen. Beides entfällt nunmehr.

 

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 2/2020 

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