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Corona macht aus 19% nun 7%, aber auch aus 0% nun 19%

Dr. Stefanie Becker

 

Die Ausgangsbeschränkungen in Deutschland aufgrund des Corona-Virus zwingen Unternehmer dazu, neue Geschäftsmodelle zu praktizieren. So liefern Restaurants ihre Speisen an die Kunden, nutzen Bildungseinrichtungen bzw. selbstständige Lehrer vermehrt Online-Medien, um Lehrinhalte zu vermitteln. Diese Neuausrichtungen können zu abweichenden umsatzsteuerlichen Beurteilungen führen, wie nachfolgend kurz skizziert wird.


 

 

Praxis-Info!

 

Lieferdienste

Restaurants erbringen üblicherweise an ihre Besucher Restaurantdienstleistungen, die dem Steuersatz von 19% unterliegen. Neben die bloße Lieferung von Speisen tritt ein breites Spektrum an weiteren Dienstleistungen durch den angebotenen Service. Aufgrund der gezwungenen Schließung der Restaurants fällt dieser Service nun weg. Einige Restaurants bieten ihren Kunden aber die Möglichkeit, sich die fertig zubereiteten Speisen nach Hause liefern zu lassen. Umsatzsteuerlich ändert sich hierdurch die Leistungsart von einer Restaurationsleistung in eine Speisenlieferung – und damit auch der anzuwendende Steuersatz von 19% auf 7%.

 

 

Online-Bildung

Persönlich erbrachte Bildungsleistungen (Musik-/Sprach-/Sportunterricht) durch selbstständige Lehrer sind meist von der Umsatzsteuer befreit. Da der persönliche Kontakt zum Schüler nun unterbunden wird, greifen Lehrer auf andere Medien zurück und erbringen ihre Leistungen entweder unmittelbar per Telefon oder Videotelefonie über das Internet oder stellen lediglich Lehrmaterial zum Download im Selbststudium für die Schüler zur Verfügung. Auch hier lässt sich zum einen diskutieren, ob sich die Leistungsart von einer Bildungsleistung zu einer elektronisch erbrachten Dienstleistung ändert. Auswirkungen könnten sich insoweit aber nur ergeben, wenn die Schüler nicht in Deutschland ansässig sind. Zum anderen kann die Steuerbefreiung in Frage stehen, wenn lediglich Lehrmaterial zur Verfügung gestellt wird, ohne dass eine weitere Unterrichtung hierüber erfolgt. Dies könnte zur Steuerpflicht führen.

 

 

 

Praxisauswirkungen:

  • Unternehmer der Gastronomiebranche sollten darauf achten, ihre Leistungen mit dem richtigen Steuersatz in Rechnung zu stellen. Bei gleichbleibendem Verkaufspreis kann sich hierdurch die Marge erhöhen, wobei die Kosten für die Lieferung – werden diese nicht zusätzlich in Rechnung gestellt – hier selbstverständlich wieder mindernd zu berücksichtigen sind.
  • Selbstständige Lehrer sollten darauf achten, dass sie nicht lediglich Lehrmaterial zur Verfügung stellen, sondern dieses im Rahmen einer Unterrichtung per Telefon oder Internet nutzen, um so noch von der Steuerbefreiung Gebrauch machen zu können.

Schließlich noch ein Hinweis zum Schluss: Stellen Unternehmen ihren Arbeitnehmern nun Equipment zur Arbeit im Home-Office unentgeltlich zur Verfügung, erfolgt dies im überwiegend betrieblichen Interesse und führt selbstverständlich nicht zu einer Umsatzbesteuerung. Hier ändert sich durch Corona ausnahmsweise mal nichts.

 

 

Dr. Stefanie Becker, Dipl.-Wirtschaftsjuristin, Dipl.-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin, Augsburg (www.umsatzsteuer3.de)

 

 

BC 5/2020

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