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Zur Pfändung einer Corona-Überbrückungshilfe

Christian Thurow

FG Münster, Beschluss vom 22.10.2020, 6 V 2806/20 AO

 

In den letzten Monaten hat die Finanzrechtsprechung in einer Reihe von Urteilen klargestellt, dass gezahlte Corona-Soforthilfen dem Pfändungsschutz unterliegen. Doch lassen sich die aufgestellten Grundsätze auch auf gezahlte Corona-Überbrückungshilfen übertragen? Mit dieser Frage hat sich nun das Finanzgericht (FG) Münster beschäftigt.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Antragsteller unterhielt ein Pfändungsschutzkonto, auf welches im September 2020 eine Corona-Überbrückungshilfe von rund 4.000 € einging. Die Corona-Überbrückungshilfe stellt dabei eine Billigkeitsleistung dar, welche aufgrund der „Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (‚Überbrückungshilfe-NRW 2020‘) i.V.m. § 53 Landeshaushaltsordnung (LHO)“ bewilligt worden ist. Laut Bescheid ist diese Billigkeitsleistung zweckgebunden und eine Abtretung oder Pfändung nicht möglich. Wegen einer bestehenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufgrund rückständiger Steuerbeträge versagte die kontoführende Bank dem Antragsteller die Verfügung über das Guthaben. In Bezug auf die Rechtsprechung zur Corona-Soforthilfe begehrt der Antragsteller die einmalige Freistellung der eingegangenen Corona-Überbrückungshilfe von der bestehenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass der Antragsteller eine zweckgebundene Verwendung nicht hinreichend dargelegt habe. Auch konnte er nicht glaubhaft machen, dass eine Nichtauszahlung der Corona-Überbrückungshilfe seine Existenz gefährde.

 

 

Lösung

Mit seinem Beschluss verpflichtet das FG Münster das Finanzamt, der kontoführenden Bank unverzüglich die einmalige Freistellung des Corona-Überbrückungshilfebetrags mitzuteilen. Sollte aufgrund der bestehenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung bereits ein Teil des Betrags an das Finanzamt abgeführt worden sein, so hat das Finanzamt diesen Betrag an den Antragsteller auszukehren.

Wie schon bei den Urteilen zur Urteilen zur Corona-Soforthilfe ergibt sich aus Sicht des FG Münster auch bei der Corona-Überbrückungshilfe eine Unpfändbarkeit aus der Zweckgebundenheit der Leistung. Dies wird durch den Bescheid selbst unterstrichen, der eine Abtretung oder Verpfändung der Billigkeitsleistung als nicht zulässig feststellt. Der Vortrag des Antragstellers ist nach Meinung des FG Münster substantiiert genug, um von einer zweckgebundenen Verwendung der Mittel zur Existenzsicherung auszugehen. Die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Corona-Überbrückungshilfe ist nicht entscheidungserheblich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt gesondert festzustellen. Bei unrechtmäßiger Verwendung ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch des Landes.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 12/2020

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