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Aktuelle Beschlüsse zur Pfändung von Corona-Soforthilfen

Christian Thurow

FG Münster, Beschluss vom 16.6.2020, 4 V 1584/20 AO (Beschwerde zugelassen); Hessisches FG, Beschluss vom 8.6.2020, 12 V 643/20

 

Bis zum 31.5.2020 konnten von der Corona-Krise betroffene Solo-Selbstständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen mit maximal 10 Beschäftigten Zuschüsse bis zu einer Höhe von 15.000 € beantragen. Umstritten ist, ob die ausgezahlten Zuschüsse gepfändet werden dürfen. Da bis zur finanzgerichtlichen Klärung oft Monate oder Jahre vergehen können, die Gelder aber sofort benötigt werden, häufen sich die Anträge auf Aussetzung des Pfändungsbeschlusses. Dabei kommt es häufig auf den Einzelfall an.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Im Ausgangsfall zum Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster unterlag das Konto der Antragstellerin wegen rückständiger Steuerbeträge seit dem 8.8.2017 einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Am 18.5.2020 wurde ein Corona-Soforthilfebetrag in Höhe von 9.000 € an die Antragstellerin ausgezahlt.

Das Finanzamt lehnte den Verzicht auf die Pfändung der Soforthilfe ab, da bereits vor dem Stichtag 1.3.2020 ein Liquiditätsengpass vorgelegen habe.

 

Die Antragstellerin machte daraufhin vor dem FG Münster geltend, dass sie auf eine Auszahlung der Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 € dringend angewiesen sei, weil die von ihr betriebene Imbissgaststätte ihre Lebensgrundlage darstelle. Infolge der COVID-19-Pandemie war der Imbiss zwangsweise behördlich geschlossen worden.

 


 

Lösung

Der Antrag wurde vom FG Münster abgelehnt. Dabei weist das Finanzgericht darauf hin, dass die Darstellung der Konsequenzen der Pfändung im Antrag auf einstweilige Anordnung zu pauschal ist:

  • Es ist nicht ersichtlich, welche Folgen sich ergäben, wenn das Finanzgericht die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde.
  • Aus dem Antrag sei noch nicht einmal zu erkennen, ob die erhaltene Corona-Soforthilfe in Gänze benötigt wird.
  • Es wurde nicht dargestellt, ob sich die Antragstellerin um eine Stundung ihrer Miet- und Stromrechnungen bemüht hat.
  • Die Antragstellerin trägt lediglich vor, ihre Umsätze seien durch COVID-19 um mindestens 60% zurückgegangen. Genaue Zahlen hierzu führt die Antragstellerin nicht an, so dass die betriebliche Situation nicht voll erfasst werden kann.

Das FG Münster betont, dass die Corona-Soforthilfe nach den Bewilligungsbestimmungen nicht zur Tilgung von „Alt-Verbindlichkeiten“ genutzt werden dürfe. Ob dies durch die Pfändung de facto geschieht, ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Aufgrund der vagen Angaben der Antragstellerin sieht das FG Münster aber keine Grundlage, die Pfändung bis zum Hauptverfahren auszusetzen.

 

Neben unpräzisen Angaben kann ein Antrag auf Aussetzung der Pfändung auch daran scheitern, dass er vom falschen Antragsteller gestellt wurde. Dies ist im Ausgangsfall zum Beschluss des Hessischen Finanzgerichts der Fall. Hier hatten die Gesellschafter einer sich in der Insolvenz befindlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Antrag gegen die Pfändung der an die GbR ausgezahlten Corona-Soforthilfen gestellt. Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der GbR war im Vorfeld auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen. Zwar ist hiergegen eine Klage anhängig, was aber aus Sicht des Hessischen Finanzgerichts nichts daran ändert, dass die Gesellschafter zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für die GbR klagebefugt und damit auch nicht antragsberechtigt sind.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

 

BC 8/2020 

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