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Ertragsteuerliche Erfassung der Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen gemäß § 233a AO

Christian Thurow

BMF-Schreiben vom 16.3.2021, IV C 1 – S 2252/19/10012 :011; DOK 2021/0296199

 

Während Zinsen auf Steuernachforderungen nicht abzugsfähig sind, führen Zinsen auf Steuererstattungen zu steuerpflichtigen Einkünften. In Einzelfällen kann dies zu einer sachlichen Unbilligkeit führen, welcher das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit dem nunmehr veröffentlichten Schreiben begegnet.


 

 

Praxis-Info!

Zunächst stellt das BMF klar, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung beruht und regelmäßig nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit führt. Es kann allerdings vorkommen, dass sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen gegenüber dem gleichen Steuerpflichtigen auf ein und demselben Ereignis beruhen. In einem solchen Fall ist die unterschiedliche Behandlung der Zinsen unbillig.

Das BMF-Schreiben sieht nun vor, dass auf Antrag Erstattungszinsen (im Sinne des § 233a AO) nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, soweit ihnen nicht abziehbare Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen.

Das BMF-Schreiben nennt hierzu einige Beispiele:

  • Erhöhung des Warenbestands eines Jahres/Erhöhung des Wareneinsatzes im Folgejahr:
    Wird im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung der Warenbestand eines Jahres erhöht, so steigt hierdurch der zu versteuernde Gewinn und somit die zu zahlende Steuer. Zugleich erhöht sich dadurch der Wareneinsatz im Folgejahr; der Gewinn im Folgejahr ist somit niedriger. Dieser Vorgang löst also sowohl eine Steuernachforderung als auch eine Steuererstattung aus mit der Folge, dass die Erstattungszinsen auf Antrag nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
  • Ein Steuerpflichtiger erklärt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, welche im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden:
    Hier kommt es zu einer Nachforderung von Gewerbesteuer und zu einer Erstattung von Einkommensteuer. Erstattungszinsen sind daher auf Antrag nicht zu besteuern. Dasselbe gilt auch umgekehrt: Werden gewerbliche Einkünfte in selbständige Einkünfte umqualifiziert, kommt es zu einer Nachforderung von Einkommensteuer und einer Erstattung von Gewerbesteuer. Steuernachforderung und -erstattung beruhen also wieder auf dem gleichen Ereignis (der Umqualifizierung der Einkünfte).
  • Auf unterschiedlichen Ereignissen beruhende Nachforderungen und Erstattungen:
    Beruhen Steuererstattung und -nachforderung auf unterschiedlichen Ereignissen (z.B. die Nichtanerkennung einer Teilwertabschreibung und der Ansatz zusätzlicher Betriebsausgaben), so sind die Erstattungszinsen bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage zu erfassen.

Im Bedarfsfall sind die nach § 163 AO außer Ansatz zu lassenden Erstattungszinsen sachgerecht zu schätzen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 4/2021 

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