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Besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme

Christian Thurow

Bayerisches Landesamt für Steuern, Information vom 15.4.2021

 

Gemäß § 146a AO sind elektronische Aufzeichnungssysteme grundsätzlich ab dem 1.1.2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Eine abschließende Auflistung der hiervon erfassten Systeme findet sich in der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Auf Bundesebene bestand eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.9.2020, in Bayern konnte auf Antrag eine Fristverlängerung bis zum 31.3.2021 gewährt werden. Dieser Zeitraum ist nun abgelaufen.


 

Praxis-Info!

Somit müssen nun auch in Bayern ab dem 1.4.2021 die Regelungen des § 146a AO und der KassenSichV vollumfänglich umgesetzt werden, d.h., jedes elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne der Regelung muss durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein. Es bestehen zwei Ausnahmetatbestände:

  • die Verwendung einer technisch nicht aufrüstbaren elektronischen Registrierkasse, die zwischen dem 26.11.2010 und dem 31.12.2019 angeschafft wurde. Diese Regelung ist bis zum 31.12.2022 beschränkt.
  • Bei Vorliegen eines einzelfallbezogenen Härtefalls kann auf Antrag eine Erleichterung gewährt werden. Der formlose Antrag muss Angaben zum begehrten Verlängerungszeitraum, zum Anbieter der technischen Sicherheitseinrichtung und zum umzurüstenden Kassensystem (z.B. Modellnummer, Datum der ersten Inbetriebnahme, aktuelle Version des Systems) enthalten.

Die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO sowie die Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO sind von den Fristverlängerungen nicht betroffen und daher bereits seit dem 1.1.2020 zu erfüllen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 5/2021

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