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Unternehmensbezogene Sanierung gemäß § 3a Abs. 2 EStG

BC-Redaktion

BFH-Beschluss vom 27.11.2020, X B 63/20

 

Die für eine Steuerbefreiung von Sanierungserträgen u.a. erforderliche Sanierungsabsicht setzt in jedem Fall den Nachweis voraus, dass der Gläubiger den Schuldenerlass auch mit dem Ziel der Sanierung des schuldnerischen Unternehmens ausgesprochen hat. Ausschließlich eigennützige Motive sind insoweit nicht ausreichend.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Aufgeworfen wurde folgende Frage: Verlangt das in § 3a Abs. 2 EStG enthaltene Tatbestandsmerkmal „Sanierungsabsicht“ eine selbstlose Motivation des Gläubigers? Oder genügt es, dass dieser sich wissentlich und willentlich mit einem der Sanierung des Schuldners dienenden Forderungserlass einverstanden erklärt?

 

 

Lösung

Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung sind (gemäß § 3a Abs. 1 S. 1 EStG) steuerfrei. Hierfür ist (gemäß § 3a Abs. 2 EStG) im Zeitpunkt des Schuldenerlasses Folgendes nachzuweisen:

  • Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens,
  • Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und
  • Sanierungsabsicht der Gläubiger (siehe Streitfall).

An die Sanierungsabsicht der Gläubiger werden keine hohen Anforderungen gestellt. Die Absicht wird im Grunde immer dann vermutet, wenn der Schuldner sanierungsbedürftig und der Schuldenerlass geeignet ist, die Sanierung herbeizuführen. Dies gilt vor allem dann, wenn sich mehrere Gläubiger an einem Schuldenerlass beteiligen. Die Sanierungsabsicht wird nicht infrage gestellt, wenn der Gläubiger mit dem Forderungserlass typischerweise auch eigene Motive verfolgt und der Schulderlass nur als Mittel zum Zweck dient, zumindest einen Teil seiner Restforderung oder eine Geschäftsverbindung zu retten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12.10.2005, X R 20/03, BFH/NV 2006, 713). Ausreichend ist eine „mitschwingende Absicht des Gläubigers zur Sanierung des schuldnerischen Unternehmens“.

Anders kann es sich verhalten, wenn der Gläubiger einem teilweisen Forderungsverzicht nur deshalb zustimmt, um den Restbetrag oder einen beträchtlichen Teil seiner Forderungen schneller zu erhalten. Im Streitfall war das Handeln der Bank ausschließlich von der Absicht getragen, möglichst hohe Tilgungsbeträge für ein bereits wertberichtigtes Kreditengagement zu erzielen.

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 4/2021

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