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Teilwertzuschreibung von Fremdwährungsverbindlichkeiten bei fundamentaler Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 10.6.2021, IV R 18/18

 

Der eine oder andere Leser mag sich noch an die Zeiten erinnern, als für Darlehen tatsächlich hohe Zinssätze zu zahlen waren. Fremdwährungsdarlehen, besonders in Schweizer Franken (CHF), waren eine Möglichkeit, die Zinslast zu senken. Aber „There ain't no such thing as a free lunch“, wie die Anglo-Amerikaner sagen („Es gibt kein kostenloses Mittagessen“). Zwar sind die Zinsen bei Fremdwährungsdarlehen häufig niedriger, dafür trägt der Darlehensnehmer aber das Wechselkursrisiko. Doch wann genau der Eintritt dieses Risikos in der Bilanz in Form einer Teilwertzuschreibung zu erfassen ist, ist umstritten. Der BFH trägt nun zur Klärung der Frage bei.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine GmbH & Co. KG nahm im Jahr 2006 ein endfälliges Fremdwährungsdarlehen in CHF mit einer Laufzeit bis Ende August 2013 auf. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung wurde das Darlehen mit einem Rückzahlungsbetrag von ca. 520.000 € erfasst. Aufgrund der Veränderung des Wechselkurses betrug der Rückzahlungsbetrag Ende 2010 ca. 660.000 €.

Das Finanzamt lehnte eine Teilwertzuschreibung des Darlehens ab, da die Voraussetzungen nicht gegeben seien. Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klage statt, da wegen der Restlaufzeit von weniger als vier Jahren nicht die strengen Anforderungen an eine Teilwertzuschreibung für langfristig gewährte Darlehen Anwendung fänden.

 

 

Lösung

Der BFH stimmt zwar der Teilwertzuschreibung zu, dies aber aus anderen Gründen. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts begründet eine Kursschwankung von 20% am Bilanzstichtag bzw. mehr als 10% an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen noch keine Teilwertzuschreibung.

Entscheidend ist vielmehr, dass sich die wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten im Verhältnis des Euro zu einem anderen Währungsraum in fundamentaler Weise geändert haben. Dies ist dann anzunehmen, wenn sich die Verhältnisse zwischen den betroffenen Währungsräumen aus Sicht des Bilanzstichtags so außerordentlich und nachhaltig verschoben haben, dass von einer Rückkehr des Wechselkurses zum Wert im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit nicht mehr ohne Weiteres ausgegangen werden kann. Dies wiegt umso schwerer, je kürzer die Restlaufzeit des Darlehens ist.

Der BFH führt dann aus, wie die Finanzmarktkrise und die diversen Stützungsmaßnahmen für einzelne Eurostaaten zu einer fundamentalen Änderung des Wechselkurses zwischen Euro und CHF geführt haben und die Teilwertzuschreibung auf das Darlehen somit zu Recht erfolgt ist.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 11/2021 

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