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Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen bei unklarer Mittelherkunft von verdeckten Einlagen?

Christian Thurow

FG Münster, Urteil vom 18.5.2022, 10 K 261/17 K,U (Revision zugelassen)

 

Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht nachweisen, woher die finanziellen Mittel für eine verdeckte Einlage stammen, so besteht der Verdacht, dass die finanziellen Mittel aus nicht erklärten Einkünften der Gesellschaft herrühren. Doch reicht dieser Verdacht für eine Hinzuschätzung von Einnahmen aus?


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung wurde die Kassenbuchführung einer GmbH verworfen. Daneben stellte der Prüfer bislang nicht erfasste Geldeinlagen des Gesellschafter-Geschäftsführers in die Gesellschaft fest. Die Mittelherkunft dieser Einlagen konnte vom Gesellschafter-Geschäftsführer nicht schlüssig belegt werden.

Aus Sicht des Finanzamts hat der Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Zuführung erheblicher Barmittel in das Betriebsvermögen der GmbH selbst dazu beigetragen, seinen Privatbereich mit dem betrieblichen Bereich der von ihm beherrschten Gesellschaft zu vermischen. Durch die mangelhafte Kassenbuchführung besteht der Verdacht, dass es sich bei den ungeklärten Vermögenszuwächsen im Privatbereich des Gesellschafter-Geschäftsführers um bisher nicht erklärte Einnahmen der GmbH handele. Dies rechtfertige eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Münster widerspricht der Auffassung des Finanzamts. Laut BFH-Rechtsprechung kann allein aufgrund der beim Gesellschafter-Geschäftsführer festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Kapitalgesellschaft entsprechende, bislang nicht erfasste Betriebseinnahmen erzielt hat. So könnte der Vermögenszuwachs z.B. auch aus Eigengeschäften des Gesellschafter-Geschäftsführers stammen. Die Mitwirkungspflichtverletzung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei der Darlegung der Mittelherkunft ist nur ihm selbst, nicht aber der Kapitalgesellschaft anzulasten. Aus diesem Grund berechtigt eine ungeklärte Mittelherkunft auf Gesellschafterebene nicht zur Hinzuschätzung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft.

Im Ausgangsfall war somit eine Hinzuschätzung einzig aufgrund der zu Recht erfolgten Verwerfung der Kassenaufzeichnungen gerechtfertigt. Die darüber hinausgehende Hinzuschätzung aufgrund der ungeklärten Mittelherkunft der verdeckten Einlage war dagegen nicht zulässig und muss entsprechend korrigiert werden.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

BC 9/2022

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