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Besteuerung von Arbeitslohn aus dem Ausland in Deutschland

Daniel Scheffbuch

FG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2022 – 13 K 2867/20 E (Revision zugelassen, Az. BFH: I R 51/22)

 

Wenn ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer im Ausland arbeitet, stellt sich die Frage, ob und inwieweit dieses Einkommen in Deutschland steuerpflichtig sein könnte. Auch wenn der ausländische Staat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Besteuerungsrecht hat, kann es Sachverhalte geben, in denen das im Ausland bezogene Einkommen in Deutschland besteuert wird.

 


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte ein in Deutschland lebender Arbeitnehmer geklagt, der Arbeitslohn von seinem niederländischen Arbeitgeber erhalten hatte. In den Niederlanden erhalten Arbeitnehmer, die dort eine Tätigkeit aufnehmen und aus diesem Grund umziehen oder täglich vom Ausland in die Niederlande reisen, eine Erstattung. Damit soll der Mehraufwand ausgeglichen werden, der den Arbeitnehmern durch ihren Aufenthalt in den Niederlanden entsteht. Optional zu der Möglichkeit einer Erstattung von Mehrkosten kann der Arbeitgeber aber auch 30% des Arbeitslohns steuerfrei ausbezahlen. Bei dieser Alternative müssen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht aufgezeigt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass der Arbeitnehmer eine spezielle Sachkunde in einer bestimmten Branche hat.

Im Streitfall hatte das zuständige Finanzamt die ausländischen Einkünfte des Klägers nicht komplett steuerfrei gestellt, sondern den Einkommensteil (die 30%), der in den Niederlanden nicht besteuert wurde, unter die deutsche Steuer gestellt. Der hiergegen vom deutschen Arbeitnehmer eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

 

 

Lösung

Grundsätzlich gilt bei entsprechenden Fällen Folgendes: Wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig im Ausland arbeitet, sind diese Einkünfte dort, also im Ausland zu besteuern. Zusätzlich hat Deutschland wegen der Ansässigkeit des Arbeitnehmers im Inland ebenfalls ein Besteuerungsrecht. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden nach der sog. Freistellungsmethode die ausländischen Einkünfte in Deutschland steuerfrei gestellt. Dem Grunde nach ist es bei Anwendung dieser Methode irrelevant, ob der ausländische Staat, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, sein Besteuerungsrecht in Anspruch nimmt oder nicht. Allerdings ist für die Anwendung der Freistellungsmethode in Deutschland Voraussetzung, dass die Einkünfte auch tatsächlich im Ausland besteuert werden.

Dazu hat das FG Düsseldorf am 25.10.2022 entschieden, dass nur die Teile des Arbeitslohns in Deutschland nicht besteuert werden, die tatsächlich durch das Ausland besteuert worden sind. Folglich sind demnach die 30%, die in den Niederlanden nicht besteuert werden, der deutschen Steuer zu unterwerfen. Insoweit wurde also die Auffassung der Finanzverwaltung durch die Düsseldorfer Richter bestätigt. Zwar werden in Deutschland auch bestimmte Einkommensteile pauschal nicht besteuert (sog. Werbungskostenpauschbetrag). Allerdings ist die niederländische 30%-Regelung wohl eher mit einer grundsätzlichen Steuerbefreiung als mit einer Pauschalisierungsvorschrift vergleichbar. Hierauf hatte der Kläger abgestellt, indem er mit der 30%-Regelung einen pauschalen Werbungskostenabzug – erfolglos – geltend gemacht hat.

 

 

Praxishinweise:

  • Um eine deutliche Überkompensation der tatsächlichen Aufwendungen durch die Auslandstätigkeit zu vermeiden, wird demnach nur der tatsächlich im Ausland besteuerte Teil in Deutschland freigestellt.
  • Das Urteil des FG Düsseldorf ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da es beim BFH seit dem 20.2.2023 als anhängig gemeldet (Az.: I R 51/22) ist. Die endgültige Entscheidung der Rechtsfrage bleibt also abzuwarten.


WP/StB Daniel Scheffbuch, Head of Tax, PKF Wulf Gruppe, Stuttgart

 

BC 6/2023

BC2023621

 

 

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