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Erweiterte GewSt-Kürzung bei Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine

Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

Billigkeitsmaßnahmen der obersten Finanzbehörden der Länder

 

Der Krieg in der Ukraine führt auch zu Flüchtlingsbewegungen nach Deutschland. In diesem Zusammenhang überlassen Wohnungsunternehmen als solidarisches Engagement ukrainischen Kriegsflüchtlingen regelmäßig möblierte Wohnungen oder leisten sonstige Unterstützungsleistungen. Diesbezüglich werden steuerliche Billigungen durch den gleich lautenden Ländererlass vom 31.3.2022 hinsichtlich der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG zugestanden.


 

 

Praxis-Info!

Da Wohnungsunternehmen vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs vermehrt möblierte Wohnungen Kriegsflüchtlingen zur Verfügung stellen und in diesem Kontext unter Umständen anderweitige Unterstützungsleistungen erbringen, äußerten sich nun die obersten Finanzbehörden der Länder mit den gleich lautenden Ländererlassen vom 31.3.2022 zu Fragen der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bzw. zu der Gewerblichkeit bei einer solchen Überlassung von Wohnraum.

Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG, sofern keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Aus Billigkeitsgründen wird gemäß den Ländererlassen für Einnahmen bis zum 31.12.2022 vonseiten der Finanzverwaltung nicht geprüft, ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit unter Umständen erfüllt.

Stammen Einkünfte aus anderen Unterstützungsleistungen, wie z.B. der entgeltlichen Bereitstellung von Lebensmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung, ist die erweiterte Kürzung grundsätzlich weiterhin möglich, wenn die Einkünfte aus einem unmittelbaren Vertragsverhältnis mit dem Mieter des Grundbesitzes stammen und die Einkünfte im Geschäftsjahr nicht höher sind als 5% der Einkünfte aus der Übertragung des gesamten Nutzungsrechts an dem Grundstück (§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG). Wird Wohnraum von Grundstücksunternehmen z.B. an juristische Personen des öffentlichen Rechts vermietet, die ihrerseits die angemieteten Wohnräume an ukrainische Kriegsflüchtlinge überlassen, gelten die Wohnraumnutzenden aus Billigkeitsgründen im Jahr 2022 im Sinne dieser Vorschrift als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens.

Die Ländererlasse vereinfachen die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen dahingehend, als keine gesonderte Einschätzung durch die Unternehmen erfolgen muss, welche Folgen sich hieraus auf die Gewerblichkeit ergeben. Insofern können Wohnungsunternehmen in größerem Ausmaß geneigt sein, entsprechende Unterstützungen den ukrainischen Kriegsflüchtlingen zukommen zu lassen. Da die Erlasse im Einvernehmen mit dem BMF ergehen, besteht zudem eine zusätzliche Rechtssicherheit hinsichtlich der von den obersten Finanzbehörden der Länder ausgesprochenen Billigkeitsmaßnahmen.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

BC 5/2022

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