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Umsatzsteuer bei Privat-Nutzung von Firmen-(Elektro-)Fahrzeugen durch Arbeitnehmer

BC-Redaktion

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erl. v. 31.1.2023 – S 7109-00000-2018/001

 

Im Zusammenhang mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF 7.2.2022, BStBl. I 2022, 197, siehe Becker, BC 2022, 102, Heft 3) ist eine Reihe von weiteren Zweifelsfragen aufgetreten. Hierzu werden folgende Auffassungen vertreten:

 


 

a) Anwendung der 1 %-Regelung bei Gehaltsumwandlungen

Überlässt der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (Arbeitnehmer) ein (Elektro-)Fahrrad auch zur privaten Nutzung, kann nach Abschn. II. des BMF-Schreibens vom 7.2.2022 (BStBl. I 2022, 197) aus Vereinfachungsgründen die Bemessungsgrundlage nach der sog. 1%-Regelung für Fahrräder (siehe Rn. 1 der GLE der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.1.2020, BStBl. I 2020, 174, DStR 2020, 121) berechnet werden.

  • Aufgrund der Anknüpfung an die lohnsteuerliche Regelung ist dies auch bei lohnsteuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlungen möglich.

 

b) Anwendung der 500 €-Grenze in UStAE 15.24 Abs. 3 S. 5

Nach UStAE 15.24 Abs. 3 S. 5 wird es bei einem anzusetzenden Wert des Fahrrades von weniger als 500 € nicht beanstandet, wenn von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrads ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.

Es ist gefragt worden, worauf sich die 500 €-Grenze bezieht (auf den Wert des Fahrrads oder ggf. auf die jährliche Bemessungsgrundlage).

  • Aus dem vollständigen Wortlaut in UStAE 15.24 Abs. 3 S. 5 („[…] der anzusetzende Wert des Fahrrades […]“) ergibt sich, dass sich die Wertgrenze auf die in UStAE 15.24 Abs. 3 S. 3 genannte, „auf volle 100 EUR abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades“ bezieht. Die Aussage kann nicht nur auf die Worte „anzusetzender Wert“ verkürzt werden mit der Folge, dass damit dann eventuell die jährliche steuerliche Bemessungsgrundlage gemeint sei.

 

c) Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und unentgeltliche Wertabgabe auf die Nutzung eines Fahrrads, das unter die Nichtbeanstandungsgrenze von 500 € fällt

Es ist gefragt worden, ob bei Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung in UStAE 15.24 Abs. 3 S. 5 und 6 für Fahrräder mit einem Wert von weniger als 500 € ein Vorsteuerabzug aus den vorsteuerbehafteten Kosten weiterhin zulässig ist und ob die Einordnung, dass keine entgeltliche Überlassung vorliegt, dazu führt, dass eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe vorzunehmen ist.

  • Ein Vorsteuerabzug ist zwar nach UStAE 15.2b Abs. 2 S. 5 und UStAE 15.15 Abs. 1 nicht möglich, wenn der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung nicht für seine unternehmerische Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe zu verwenden.
    Die Aussage in UStAE 15.24 Abs. 3 S. 6 („In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.“) ist als Vereinfachungsregelung umfassend gemeint. Daher ist im Anwendungsfall weder eine entgeltliche Leistung noch eine unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Vorsteuerabzug soll dadurch ebenfalls nicht eingeschränkt werden und ist daher unter den übrigen Voraussetzungen möglich.

 

d) Stromtanken

Es ist gefragt worden, ob das Stromtanken mit der 1%-Methode abgegolten ist.

  • Wenn ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug bzw. ein Elektrofahrrad auf Kosten des Unternehmers geladen wird, ist diese Stromlieferung von der pauschalen Ermittlung nach der 1%-Methode ähnlich wie der Kraftstoffverbrauch bei herkömmlichen Fahrzeugen mit erfasst.
  • Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Nimmt ein Arbeitnehmer das Stromtanken auf eigene Kosten (z.B. durch einen eigenen Hausanschluss) vor, ist nicht der Unternehmer, sondern der Arbeitnehmer Bezieher des Stroms.

 

e) Pauschaler Abschlag von 20% bei Anwendung der 1%-Methode

Es ist gefragt worden, ob ein pauschaler Abschlag von 20% vom 1%-Wert erfolgen kann, wenn bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des entsprechenden Umsatzes die Vereinfachungsregelung nach UStAE 15.24 Abs. 3 S. 3 in Anspruch genommen wird.

  • Die Vereinfachungsregelung des UStAE 15.24 Abs. 3 S. 3 und 4 sieht über die pauschale Entgeltbemessung hinaus keinen Abschlag vor (vgl. UStAE 15.24 Abs. 1 i.V.m. UStAE 15.23 Abs. 11 S. 1 Nr. 1 S. 5). Der sich ergebende Wert ist jedoch als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.

 

f) Mindestbemessungsgrundlage nach Verzicht auf die 1 %-Regelung

  • Bei einem Verzicht auf die Wertermittlung nach Abschn. UStAE 15.24 Abs. 3 S. 3 darf die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG nicht nach der 1%-Methode unter Berücksichtigung eines pauschalen Abschlages von 20% berechnet werden.

 

g) Prüfung der Mindestbemessungsgrundlage

  • Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung nach der 1%-Methode für eine Fahrzeug- oder Fahrradüberlassung durch einen Arbeitgeber an sein Personal ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG nicht zusätzlich zu prüfen.

 

 

Praxishinweise:

Ertragsteuerlich kann der Bruttolistenpreis für Elektrofahrzeuge bei der Ermittlung der privaten Nutzung gemindert werden. Diese Minderung übernimmt die Finanzverwaltung im Umsatzsteuerrecht nicht. Sie würde den Unternehmer ungerechtfertigt begünstigen.

Gewährt der Unternehmer seinem Personal – dauerhaft arbeitsvertraglich vereinbart – die Möglichkeit, ein Firmenfahrzeug privat zu nutzen, erfolgt dies regelmäßig im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes gegen anteilige Arbeitsleistung und damit entgeltlich. Aus Sicht des Unternehmers liegt ein voll unternehmerischer Vorgang vor, der ihn zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Die private Nutzung ist der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen.

Aus Vereinfachungsgründen kann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung vorgenommen werden (Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist). Anstelle des Bruttolistenpreises kann die (auf volle 100 € abgerundete) unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads herangezogen werden. Für Fahrräder ist die Führung eines Fahrtenbuchs mangels Nachweismöglichkeit durch ein Tachometer ausgeschlossen. Kürzungen für Aufwendungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen (z.B. pauschaler 20%-Abschlag), oder eine Kürzung des Bruttolistenpreises aufgrund von Elektro- bzw. Elektrohybridfahrzeugen, wie in der Lohnsteuer, kommen umsatzsteuerlich nicht in Betracht.

Anders bei Unternehmern, die selbst ein unternehmerisches Elektrofahrzeug privat nutzen: Diese können den pauschalen 20 %-Abschlag vornehmen. Der ermittelte Wert ist ein Nettowert, auf den die Umsatzsteuer aufzuschlagen ist.

 

[Anm. d. Red.]

 

BC 6/2023 

BC2023618

 

 

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