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Befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz

Ernst Maier-Siegert

LfSt Bayern, Vfg. v. 30.3.2023 – S 7220.1.1-11/12 St33

 

Diese Verfügung ersetzt die Verfügung v. 3.3.2023 (S 7220.1.1-11/8 St33, DStR 2023, 526). Änderungen sind kursiv markiert.

Befristet vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 gilt der ermäßigte Steuersatz von 7% auch für die Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz sowie die Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz.

In Ergänzung des BMF-Schreibens v. 25.10.2022 (BStBl. I 2022, 1455, DStR 2022, 2210) sowie der auf der Homepage des BMF bereitgestellten FAQs (www.bundesfinanzministerium.de > Service > FAQ und Glossar > FAQ) gilt Folgendes:

 

1. Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz

Neben den Lieferungen von Erdgas und Biogas über das Erdgasnetz (unabhängig von ihrer Nutzung) sind auch die Lieferungen von Flüssiggas (LNG und LPG) per Tanklastwagen (sowohl zur Wärmeerzeugung als auch zur Erzeugung von Prozesswärme) sowie die Abgabe von CNG an der Tankstelle begünstigt.

Die Lieferung von Gas über ein privates Netz oder eine private Zuleitung ist der Lieferung von Gas mit einem Tanklastwagen gleichzustellen.

Nicht begünstigt ist die Abgabe von Flüssiggas (LPG) als Kraftstoff an der Tankstelle sowie die Abgabe von Gas in Flaschen oder Kartuschen.

 

 

2. Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz

Der Begriff „Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz“ umfasst sowohl die Lieferungen größerer Wärmeerzeugungsanlagen, die die breite Öffentlichkeit mit Wärme versorgen, als auch kleinerer Anlagen (z.B. Biogasanlagen oder private Blockheizkraftwerke), die nur einen begrenzten Personenkreis beliefern.

Eine aufgrund Eigenverbrauchs zu besteuernde unentgeltliche Wertabgabe ist gemäß § 3 Abs. 1b UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt und unterliegt damit ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz.

 

 

3. Legen eines Wärme-Hausanschlusses

Als „Lieferung von Wärme“ gilt auch das Legen eines Wärme-Hausanschlusses (Rn. 6 des BMF in BStBl. I 2022, 1455, DStR 2022, 2210, analog i.V.m. BMF 4.2.2021, DStR 2021, 353, zu Hauswasseranschlüssen).

 

 

4. Legen eines Mehrspartenhausanschlusses

Das Legen eines Mehrspartenanschlusses (z.B. Wasser, Gas, Strom, Telekommunikation) stellt eine einheitliche komplexe Leistung „Verschaffung des Zugangs zu sämtlichen Versorgungsleistungen“ dar, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Für den Leistungsempfänger steht die Verbindung der einzelnen Leistungselemente im Vordergrund.

 

 

5. Anschluss an ein örtliches Flüssiggasversorgungsnetz

Entgelte für den Anschluss an ein örtliches Flüssiggasversorgungsnetz unterliegen analog zu den Gas-Hausanschlüssen (Rn. 6 des BMF in BStBl. I 2022, 1455, DStR 2022, 2210) als „Lieferung von Gas“ dem ermäßigten Steuersatz.

Nicht begünstigt ist das Legen eines Anschlusses von einem (privaten) Flüssiggastank an die Leitungen des Verbrauchers im Haus, bzw. bis zu einer Hauseinführung, da es sich hierbei nicht um eine Verbindungsstelle zwischen dem Leitungsnetz des (Flüssig-)Gasversorgers und dem Grundstück des Verbrauchers handelt.

 

 

6. Installation und Wartung von Flüssiggasanlagen, Gasthermen, Heizungsanlagen u.Ä.

Die Installation und Wartung von Flüssiggasanlagen, Gasthermen, Heizungsanlagen u.Ä. sind nicht Teil der Gas- bzw. Wärmelieferungen. Sie unterliegen als selbständige Leistungen dem Regelsteuersatz.

 

 

7. Nutzungsentgelte für Bereitstellung und Vorhaltung des Netzes bzw. des Netzzugangs durch den Netzbetreiber gegenüber einem Energieversorger

Bei der Netznutzung in Form der Bereitstellung und Vorhaltung des Netzes bzw. des Netzzugangs durch den Netzbetreiber gegenüber seinen Netzkunden handelt es sich nicht um die Lieferung von Gas oder Wärme (vgl. auch UStAE 13b.3a Abs. 6). Netznutzungsentgelte unterliegen daher dem Regelsteuersatz.

 

 

8. Soforthilfe Dezember

Auszahlung der KfW für Dezember 2022

Die nach § 6 EWSG von der KfW an die Versorgungsunternehmen ausbezahlte Dezemberhilfe stellt Entgelt von dritter Seite (§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG) für die Lieferung des Versorgers an den Endkunden dar.

Das Versorgungsunternehmen hat den von der KfW erhaltenen Betrag mit dem für die Abschlagszahlung im Dezember gültigen Steuersatz zu besteuern. Aus dem Auszahlungsbetrag (Bruttobetrag) ist Umsatzsteuer in Höhe von 7% abzuführen.

Dem Kunden steht grundsätzlich – unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG – in derselben Höhe der Vorsteuerabzug zu (UStAE 15.2a Abs. 3 S. 10 und UStAE 14.10 Abs. 1).

 

 

Abschlag für Dezember 2022

Grundsätzlich unterliegen im Dezember 2022 geleistete Abschlagszahlungen dem ermäßigten Steuersatz (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG, § 28 Abs. 5 und 6 UStG i.V.m. § 12 Abs. 2 UStG).

Gemäß Rn. 15 des BMF-Schreibens v. 25.10.2022 (BStBl. I 2022, 1455, DStR 2022, 2210) wird es jedoch nicht beanstandet, wenn Rechnungen über Abschlagszahlungen, die zwischen 1.10.2022 und 31.3.2024 fällig werden, nicht berichtigt werden, sofern dementsprechend Umsatzsteuer in Höhe von 19% abgeführt und erst in der Endabrechnung zutreffend abgerechnet wird.

Zu beachten ist, dass die in einer Abschlagsrechnung für Dezember ausgewiesene Steuer auch dann abzuführen ist, wenn der Kunde selbst keine Zahlung auf diese geleistet hat. Der Betrag, der die gesetzlich geschuldete Steuer (7% aus dem von der KfW vereinnahmten Betrag) übersteigt, wird nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet. Insgesamt ist also mindestens die in der Abschlagsrechnung für Dezember 2022 ausgewiesene Umsatzsteuer abzuführen.

Der vorsteuerabzugsberechtigte Kunde kann gemäß den allgemeinen Vorschriften zum Vorsteuerabzug bzw. unter den Voraussetzungen der Rn. 15 des BMF-Schreibens v. 25.10.2022 (BStBl. I 2022, 1455, DStR 2022, 2210) einen Vorsteuerabzug aus der Abschlagsrechnung geltend machen.

Die Korrektur kann nach den allgemeinen Grundsätzen im Rahmen der Jahresendabrechnung erfolgen.

 

 

BC 6/2023 

BC2023605

 

 

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