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Reinvestitionsrücklage bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

BC-Redaktion

BFH-Beschluss vom 10.5.2022, IV B 47/21

 

Im Fall der Übertragung eines dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter ist der abziehbare Betrag gemäß § 6b Abs. 10 S. 2 EStG auf 300.000 € begrenzt.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Im Mittelpunkt steht die Frage: Können gemäß § 6b Abs. 10 S. 2 i.V.m. S. 1 EStG Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500.000 € auf ein im Jahr der Veräußerung als Ersatzwirtschaftsgut angeschafftes Gebäude übertragen werden? Oder ist nur eine Übertragung bis zu einem Betrag von 300.000 € (= 60% von 500.000 €) möglich, weil der Veräußerungsgewinn gemäß § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG dem Teileinkünfteverfahren unterliegt?

 

 

Lösung

Der Abzugsbetrag gemäß § 6b Abs. 10 S. 2 i.V.m. S. 1 EStG ist auf 300.000 € begrenzt.

§ 6b EStG gewährt unter verschiedenen Maßgaben die Möglichkeit, durch die Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter aufgedeckte stille Reserven steuerfrei auf Reinvestitionsobjekte zu übertragen, sodass der Veräußerungsgewinn nicht sofort versteuert werden muss. Diese Möglichkeit besteht gemäß § 6b Abs. 10 EStG auch für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Durch die Einbeziehung von Anteilsveräußerungen soll die für Investitionen zur Verfügung stehende Liquidität von Personenunternehmen gestärkt werden.

Die Regelung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige Kapitalgesellschaftsanteile mit Gewinn veräußert (Veräußerungspreis ./. Veräußerungskosten > Buchwert). Die dadurch aufgedeckten stillen Reserven können innerhalb bestimmter Fristen bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 € auf andere Wirtschaftsgüter übertragen werden:

  • innerhalb von zwei Wirtschaftsjahren auf Kapitalgesellschaftsanteile und abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter;
  • innerhalb von vier Wirtschaftsjahren auf Gebäude.

§ 6b Abs. 10 S. 2 EStG beschränkt den abziehbaren Betrag, sofern der Steuerpflichtige in Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter reinvestiert. Übertragen werden kann nur der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn. Der (ohnehin) gemäß § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a und b EStG i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG steuerbefreite Teil des Gewinns (40%) bleibt unberücksichtigt. Demzufolge können von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts maximal 300.000 € abgezogen werden (60% von 500.000 €).

Anders bei einer Reinvestition in Anteile an Kapitalgesellschaften. Die stillen Reserven werden (gemäß § 6b Abs. 10 S. 3 EStG) in voller Höhe, einschließlich des nach dem Teileinkünfteverfahren steuerfreien Teils, auf die angeschafften Anteile übertragen (bis zum Höchstbetrag von 500.000 €). Grund: Bei der späteren Aufdeckung der stillen Reserven im Rahmen einer Veräußerung der neu angeschafften Anteile an einer Kapitalgesellschaft gilt – anders als beim Reinvestitionsgut Gebäude – erneut das Teileinkünfteverfahren.

 

 

 

Praxishinweis:

Ist die Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, muss sie (gemäß § 6b Abs. 10 S. 8 EStG) gewinnerhöhend aufgelöst werden (z.B. Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung endet am 30.6.2022, Auflösung am 30.6.2024). Die Vierjahresfrist gilt einheitlich für alle Fälle einer nach § 6b Abs. 10 S. 5 EStG gebildeten Rücklage. Zur vorübergehenden Verlängerung der Reinvestitionsfristen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vgl. BC 2022, 243, Heft 6, i.V.m. BC 2022, 97 f., Heft 3.

Der Auflösungsgewinn ist samt Gewinnzuschlag nach Maßgabe des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a und b EStG i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG) zu versteuern. Der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, ist (gemäß § 6b Abs. 10 S. 9 EStG) für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6% des aufgelösten Rücklagebetrags zu erhöhen. Ziel dieses Gewinnzuschlags ist es, nicht nur den Zinsvorteil der Rücklagenbildung ohne Reinvestition abzuschöpfen, sondern auch einer missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegenzuwirken.

 

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 7/2022

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