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Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer

Christian Thurow

Niedersächsisches FG, Urteil vom 27.10.2021, 14 K 239/18 (Revision zugelassen)

 

Gerade in Innenstadtlagen sind kostenlose Parkplätze häufig Mangelware. Arbeitnehmer müssen in solchen Fällen auf kostenpflichtige Parkflächen ausweichen. Umstritten ist, ob eine Erstattung solcher Parkgebühren durch den Arbeitgeber einen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt oder ob die Erstattung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse an einem reibungslosen Betriebsablauf erfolgt.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine Krankenhausgesellschaft ersetzte ihren Angestellten die Parkgebühren, da die Gesellschaft über keine eigenen Parkplatzflächen verfügte.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass die Erstattung der Parkgebühren einen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, und nahm die Gesellschaft für die ausstehende Lohnsteuer in Haftung.

Aus Sicht der Klägerin erfolgte die Erstattung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, da die Mitarbeitenden aufgrund des Schichtbetriebs zu unterschiedlichen Zeiten im Krankenhaus sein müssen und in der Nähe des Krankenhauses keine Alternative zum kostenpflichtigen Parkplatz bestehe. Das Krankenhaus sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur sehr schlecht erreichbar und ein Großteil der Mitarbeitenden sei auf die Nutzung des eigenen Pkw angewiesen. Die Übernahme der Parkgebühren diene somit dazu, einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten.

 

 

Lösung

Das Niedersächsische Finanzgericht widerspricht der Auffassung der Klägerin. Unbestritten führt die Erstattung der Parkgebühren zu einer objektiven Vermögensmehrung auf der Ebene der Arbeitnehmer. Aus Sicht des Finanzgerichts erfolgt die Erstattung nicht aus einem eigenbetrieblichen, sondern aus einem eigenwirtschaftlichen Interesse der Klägerin.

Das entscheidende Kriterium ist, ob die Zuwendungen der Sicherstellung oder Optimierung innerbetrieblicher Arbeitsabläufe dienen und ob Zuwendungen dieser Art typischerweise vom Arbeitgeber getragen werden. Dies ist hier nicht der Fall, da die Kosten im Zusammenhang mit dem Weg zur Arbeit typischerweise nicht vom Arbeitgeber getragen werden. In der Regel sind diese Kosten mit der gesetzlichen Entfernungspauschale abgegolten. Die Übernahme der Parkgebühren erfolgt auch im Interesse der Arbeitnehmer und hat in der Gesamtbetrachtung einen Entlohnungscharakter.

Somit hat das Finanzamt die Erstattung der Parkgebühren zu Recht als steuerpflichtigen Arbeitslohn eingestuft. Da von dem Sachverhalt mehrere hundert Arbeitnehmer, welche bei unterschiedlichen Wohnsitzfinanzämtern geführt werden, betroffen sind, ist es vertretbar, dass das Finanzamt die Klägerin als Arbeitgeberin für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung nimmt.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 5/2022

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