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Zum Nachweis eines Arbeitszimmers im Rahmen der Errichtung eines Wohnhauses

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 4.5.2022, XI R 28/21 (XI R 3/19)

 

Der Bau eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses kann eine stressvolle Erfahrung sein. Dass steuerliche Nachweise dabei nicht immer im Vordergrund stehen, ist verständlich. Doch wie hat ein solcher Nachweis auszusehen, wenn ein Unternehmer beabsichtigt, einen Raum in dem Gebäude als Büro für sein Unternehmen zu nutzen?


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger betrieb seit mehreren Jahren als Einzelunternehmer einen Gerüstbaubetrieb. Er plante die Errichtung eines Einfamilienhauses. In den Bauplänen war ein Raum des Gebäudes mit „Arbeiten“ bezeichnet. Der Kläger begehrte später in seiner Umsatzsteuererklärung einen anteiligen Vorsteuerabzug für die Errichtung dieses Zimmers.

Finanzamt und erstinstanzliches Finanzgericht lehnten den Vorsteuerabzug mit der Begründung ab, dass die Zuordnungsentscheidung des Arbeitszimmers zum Betrieb des Klägers nicht zeitnah erfolgt sei. Diese hat bis zum 31.5. des Folgejahres zu erfolgen. Die Planungsunterlagen seien keine hinreichende Dokumentation der Zuordnungsentscheidung.

 

 

Lösung

Der BFH widerspricht der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht. Zunächst hält der BFH fest, dass für die Dokumentation der Zuordnung keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich ist. Entscheidend ist, dass innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vorliegen. Ist dies der Fall, so kann die Zuordnung der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.

Eine Zuordnung zum Unternehmen kann bei Gebäuden z.B. dann vorliegen, wenn neben der Bezeichnung des Raums als Arbeitszimmer in den Bauantragsunterlagen weitere objektive Anhaltspunkte dies untermauern. Das kann der Fall sein, wenn der Unternehmer für seinen Betrieb ein Büro benötigt und bisher kein externes Büro, sondern einen Raum in seiner Wohnung verwendet hat und beabsichtigt, dies weiterhin beizubehalten. Hierdurch liegt implizit (konkludent bzw. schlüssig) eine Zuordnung des Zimmers zum Unternehmen des Steuerpflichtigen vor.

Anhand der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts kann allerdings nicht entschieden werden, ob eine solche indirekte (implizite) Zuordnung der Eingangsleistungen des Streitjahres zum Unternehmen rechtzeitig, d.h. bis zum 31.5. des Folgejahres, vorgenommen wurde. Der Fall wird daher an das erstinstanzliche Finanzgericht zurückverwiesen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 8/2022

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