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Strafmaßnahmen bei Erbringung von Buchführungsleistungen an von der EU sanktionierte Zielgruppen

Christian Thurow

Europäische Kommission vom 2.12.2022 (COM/2022/684 final)

 

Nachdem die Europäische Kommission im Dezember 2022 einen „Vorschlag für eine Richtline des Europäischen Parlaments und des Rates zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union“ veröffentlicht hatte, haben nun sowohl das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) als auch die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) Stellung zu dem Entwurf genommen. Da unter den Straftatbeständen Buchführungsdienstleistungen ausdrücklich aufgeführt sind, ist die Thematik auch für selbstständige (Bilanz-)Buchhalter bzw. Buchhalterinnen von Bedeutung.


 

 

Praxis-Info!

Die EU kann (und hat) eine Reihe von restriktiven Maßnahmen gegen Drittländer (z.B. Russland, Iran), Organisationen (z.B. terroristische Vereinigungen) sowie juristische oder natürliche Personen beschließen (beschlossen). Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Beschränkung der Erbringung bestimmter Dienstleistungen (z.B. finanzielle Sanktionen (Einfrieren von Vermögenswerten), Einreisebeschränkungen (Reiseverbote), Waffenembargos etc.). Einen Überblick enthält die Weltkarte der EU-Sanktionen, abrufbar unter https://www.sanctionsmap.eu/#/main. Ein Verstoß gegen solche restriktiven Maßnahmen wird bislang in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich verfolgt und geahndet. Das Ziel der Richtlinie ist es, hier einen einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen. In Art. 3 Abs. 2 Buchst. g des Richtlinienentwurfs ist ausdrücklich die Erbringung anderer Dienstleistungen, wie Buchführung und Steuerberatung, als möglicher Verstoß gegen restriktive Maßnahmen aufgeführt. Dies ist der Fall, wenn eine solche Dienstleistung gegenüber einer von den Sanktionen betroffenen natürlichen oder juristischen Person erbracht wird. Die Richtlinie sieht hierzu bei wirtschaftlichen Ressourcen von mindestens 100.000 € eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren vor. Eine Straftat liegt auch bei grober Fahrlässigkeit vor.

Selbstständige (Bilanz-)Buchhalter bzw. Buchhalterinnen müssen daher darauf achten, dass ihre Kunden (Mandanten) nicht mit einer entsprechenden Sanktion belegt sind. Laut IDW besteht hier eine Rechtsunsicherheit in Bezug auf mittelbare Dienstleistungsverbote. So könnte die Erbringung einer Dienstleistung gegenüber einer in Deutschland niedergelassenen Gesellschaft einen Verstoß darstellen, wenn der Gesellschafter eine in Russland niedergelassene juristische Person ist, da die Erbringung der Dienstleistung letztendlich zu einem Vorteil bei dem sanktionierten Gesellschafter führen würde. Um ein solches Risiko zu vermeiden, ist ein „know-your-customer-screening („Kenne-deinen-Kunden“-Überprüfung) unerlässlich, bei dem auch die Gesellschafterstruktur untersucht wird.

Die BStBK bemängelt, dass die Richtlinie die Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters nicht berücksichtigt. Der Steuerberater würde daher in die Zwickmühle geraten: Entweder er befolgt die Richtlinie und meldet Verstöße eines Mandanten, was seine Verschwiegenheitspflicht verletzen würde, oder er wahrt das Berufsgeheimnis und verstößt gegen die Richtlinie. Steuerberater sollten daher wie Anwälte von einer Meldepflicht ausgenommen werden.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 2/2023 

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