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Monatlicher Sachbezug bei Gruppenkrankenversicherung

Christian Thurow

FG Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.10.2022 – 10 K 262/22

 

Für Sachbezüge gilt lohnsteuerlich eine Freigrenze von monatlich 50 € (bis 2021: 44 €). Aber greift diese Freigrenze auch, wenn monatliche Bezüge zur Rabatterzielung als jährlicher Einmalbetrag gezahlt werden? Mit dieser Frage hat sich nun das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg beschäftigt.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine GmbH schloss im Jahr 2012 für ihre Mitarbeitenden eine Gruppenkrankenversicherung ab. Laut Vertragsbedingungen waren die Beiträge für die Versicherung als laufende Monatsbeiträge zu zahlen. Versichert waren die Mitarbeitenden der GmbH für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherung war nicht im Arbeitsvertrag festgehalten; eine alternative Auszahlung der monatlichen Versicherungsprämie war nicht möglich. Die GmbH nahm eine Rabattregel in Anspruch und leistete die Versicherungszahlung als einmalige jährliche Vorauszahlung. Diese betrug je nach Arbeitnehmer zwischen 99 € und 433 €.

Aus Sicht des Finanzamts war im Monat der Zahlung somit die Freigrenze für Sachbezüge von 44 € überschritten, und die Versicherungsprämien waren somit der Lohnsteuer zu unterwerfen. Aus Sicht der Klägerin führte die jährliche Zahlung nicht zu einer Umqualifizierung in einen Jahresbeitrag, sodass die Versicherungsprämien zwischen 8 € (99 € / 12) und 36 € (433 € / 12) pro Monat betrugen und somit unter der Freigrenze lagen.

 

 

Lösung

Das FG Baden-Württemberg folgt der Auffassung der Klägerin. Unstreitig stellt die Gewährung der Krankenversicherung einen Sachbezug dar. Entscheidend ist aber der Zuflusszeitpunkt. Die GmbH hat ihr Leistungsversprechen mit der jährlichen Zahlung des Versicherungsbeitrags noch nicht erfüllt, da der Versicherungsschutz an das Fortbestehen des jeweiligen Dienstverhältnisses gebunden war. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endete auch der Versicherungsschutz.

Die Versicherungsprämie war außerdem als Monatsprämie berechnet. Die Klägerin machte lediglich von der Rabattgewährung bei jährlicher Vorauszahlung Gebrauch. Insofern ist es aus Sicht des FG Baden-Württemberg nicht geboten, den Zufluss des Sachbezugs zum Zeitpunkt der Einmalzahlung zu unterstellen. Die Versicherungsprämien sind daher – gemindert um den Rabatt – als monatlicher Zufluss bei den Mitarbeitenden zu erfassen. Da dieser unter der 44 €-Freigrenze liegt, ist die Versicherungsprämie nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen.

 

 

 

Praxishinweis:

Ein wichtiges Kriterium ist die Frage, ob die Mitarbeitenden anstelle der Versicherung eine Geldzahlung verlangen können. Ist Letzteres der Fall, so stellt auch die Versicherung keinen Sachbezug, sondern einen Geldbezug dar.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 3/2023 

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