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Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 30.1.2023, IV C 7 – S 3225/20/10001 :004; DOK 2023/0092179

 

Die Finanzverwaltung hat die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten, welche bei der Ermittlung von Gebäudesachwerten für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2023 verwendet werden müssen, bekannt gegeben.

 

 

Praxis-Info!

Unter Bezug auf § 190 Abs. 2 S. 4 BewG hat die Finanzverwaltung die für die Ermittlung von Gebäudesachwerten im Kalenderjahr 2023 maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt gegeben. Diese wurden – ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10.1.2023 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft – ermittelt und sind für alle Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2023 verpflichtend anzuwenden.

Die für das Kalenderjahr 2023 maßgebenden Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100) lauten wie folgt:

  • Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG = Wert 164,0;
  • Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG = Wert 166,9.

Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.

Im Vergleich zu den maßgebenden Baupreisindizes der Vorjahre sind die Baupreisindizes stark angestiegen (siehe Tabelle). Der Trend, dass Baupreisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden – und damit auch Gebäudesachwerte – steigen, hat für das Kalenderjahr 2023 weiter erheblich an Fahrt aufgenommen.

 

 

Gebäudearten

2018

2019

Relation

2020

Relation

2021

Relation

1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG

116,8

122,0

+4,5%

127,2

+4,3%

129,2

+1,6%

5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG

117,4

122,7

+4,5%

128,1

+4,4%

130,1

+1,6%

 

 

Gebäudearten

2022

Relation

2023

Relation

1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG

141,0

+9,1%

164,0

+16,3%

5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG

142,0

+9,1%

166,9

+17,5%

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 3/2023

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