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Handelsrechtliche Abzinsungsvorschriften für Pensionsrückstellungen: Entlastungsforderung des IDW

BC-Redaktion

IDW-Schreiben vom 4.10.2022

 

Die signifikant steigende Inflationsrate führt zu einer erhöhten Preis- oder Kostenschätzung bei der Bestimmung des Erfüllungsbetrags, mit dem Rückstellungen nach § 253 Abs. 1 S. 2 HGB zu bewerten sind. Die daraus vielfach resultierende erhöhte Bewertung von Pensionsrückstellungen führt zu einer Ergebnis- und Eigenkapitalbelastung in den betroffenen Unternehmensabschlüssen.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) regt daher eine kurzfristige Änderung des HGB und EGHGB an.

 

 

Praxis-Info!

Die Inflation führt zwar beobachtbar zu einer Erhöhung des allgemeinen Zinsniveaus, jedoch wirkt sich diese aufgrund der gebotenen Durchschnittsberechnung über zehn Jahre (vgl. § 253 Abs. 2 S. 1 HGB) im Diskontierungszinssatz mit zeitlicher Verzögerung aus. Im Gegenteil wird der nach § 253 Abs. 2 S. 1 HGB anzuwendende Zinssatz voraussichtlich noch bis zum Abschlussstichtag zum 31.12.2024 weiter sinken. Hierdurch steigt der Bilanzwert von Pensionsrückstellungen weiter an.

 

 

Hintergrund

Für nach dem 31.12.2015 endende Geschäftsjahre ist (gemäß § 253 Abs. 2 S. 1 HGB) der Abzinsungssatz für Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen auf Basis der letzten zehn Geschäftsjahre – statt bislangsieben Geschäftsjahre – zu berechnen. Die Änderung konnte auch rückwirkend auf den Jahresabschluss 2015 angewendet werden, löste aber Angabepflichten aus. Dies wurde seinerzeit als Reaktion auf die Niedrigzinsphase und das damit verbundene Absinken des Durchschnittszinssatzes eingeführt.

Allerdings ist in jedem Geschäftsjahr gemäß dem eingefügten § 253 Abs. 6 S. 1 HGB zudem der Differenzbetrag zwischen dem Barwert bei Sieben- und jenem bei Zehnjahreszins zu ermitteln. Dieser ist dann gemäß Satz 2 mit einer Ausschüttungssperre belegt: Gewinne dürfen demnach nur dann ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag entsprechen.

 

 

Einschätzung und Vorschläge des IDW

Der Zweck der 2016 eingeführten entlastenden Bewertungsregeln für Pensionsrückstellungen ist mit dem zu beobachtenden Anstieg der Inflation und des Zinsniveaus entfallen. Das IDW regt daher folgende Maßnahmen an:

  • Rückänderung von § 253 Abs. 2 S. 1 HGB, d.h. eine einheitliche Verwendung eines 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes für alle Rückstellungen und die Aufhebung des § 253 Abs. 6 HGB. Allerdings: Ein Wechsel von einer zehn- auf eine siebenjährige Durchschnittsbetrachtung sollte erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der 7-Jahres-Durchschnittszinssatz oberhalb des Zinssatzes liegt, der sich bei zehnjähriger Betrachtung ergibt. Unter der Annahme eines unveränderten Marktzinsniveaus wird dies erst zum Abschlussstichtag 31.12.2024 der Fall sein. Der genaue Zeitpunkt hängt davon ab, wie sich das Zinsniveau künftig weiterentwickelt.
  • Flankierende Übergangsregelung im EGHGB mit der Möglichkeit für Unternehmen, den zuletzt angewandten Diskontierungszinssatz der Bewertung von Pensionsrückstellungen auch zu späteren Abschlussstichtagen zugrunde zu legen, bis der nach der 7-Jahres-Berechnungsregel für den betreffenden Abschlussstichtag zu ermittelnde Zinssatz diesen übersteigt. Denn – wie bereits erwähnt – wird der 10-Jahres-Durchschnittszinssatz für die Abschlussstichtage zum 31.12.2022 und zum 31.12.2023 aller Voraussicht nach – wenn auch geringfügig – weiter sinken.
  • Mittelfristig sollte eine nachhaltige Neuausrichtung der handelsrechtlichen Abzinsungskonzeption gefunden werden. Hierbei sollte auch die Alternative der gesetzlichen Vorgabe eines fixen Diskontierungszinssatzes (z.B. in Höhe von 3%) erwogen werden, der unter Vorsichtsgesichtspunkten ein langfristiges durchschnittliches Marktzinsniveau widerspiegelt und in größeren Zeitabständen einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen wird.

 

 

 

Praxishinweis:

Nicht vergessen werden darf, dass sich das IDW hier lediglich mit der Abzinsung befasst. Bei der Ermittlung der Pensionsrückstellungen sind auch die weiteren Annahmen zur Lohn- und Gehaltsentwicklung, zum Karriere- und Rententrend usw. zu berücksichtigen (voraussichtlicher Erfüllungsbetrag der Verpflichtungen gemäß § 253 Abs. 1 S. 2 HGB). Entsprechendes gilt für andere mögliche Einflüsse auf die künftigen Leistungen des Unternehmens (z.B. Fluktuation, Sterbewahrscheinlichkeiten, Änderungen externer Bemessungsgrößen z.B. aus der Sozialversicherung).

 

 
 
[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 11/2022

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