BMF-Schreiben vom 7.12.2018, III C 2 – S 7280-a/07/10005 :003; DOK 2018/0994461
Mit Urteilen vom 13.6.2018, XI R 20/14, und vom 21.6.2018, V R 25/15, V R 28/16, hat der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden: Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist.
Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.