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Umsatzsteuer
   

Abzug von Einfuhrumsatzsteuer bei unrichtigen Angaben in der Zollanmeldung

BC-Redaktion

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 12.12.2013, S 7300a Karte 1

 

Nach Abschn. 15.11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStAE bestehen bei Einfuhren, die über das IT-Verfahren ATLAS abgewickelt werden, keine Bedenken, für Zwecke des Vorsteuerabzugs den Nachweis bei Bedarf durch einen Ausdruck des elektronisch übermittelten Bescheids über die Einfuhrabgaben zu führen.

Wenn ein Spediteur in der elektronischen Zollanmeldung versehentlich unrichtige Angaben über Zollanmelder und/oder Empfänger einstellt, weist der im IT-Verfahren ATLAS erstellte Steuerbescheid nicht den tatsächlichen Zollbeteiligten aus. Zeigt der Spediteur nach Überlassung der Ware den Fehler an, erstellen die Hauptzollämter keinen geänderten Steuerbescheid. Im IT-Verfahren ATLAS werden auch keine Ersatzbelege mehr ausgestellt, die die richtigen Personen ausweisen. Lediglich für den Fall, dass der Spediteur den richtigen Anmelder, aber eine unzutreffende Zollnummer angibt (Zahlendreher bei Eingabe der Zollnummer), wird der Steuerbescheid, der an die am Zollverfahren nicht beteiligte Firma (Inhaber der Zollnummer) ergangen ist, aufgehoben und ein neuer Bescheid gegen den „richtigen Anmelder“ erlassen.

Aus Billigkeitsgründen (vgl. Abschn. 15.11 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStAE) kann der Vorsteuerabzug auch bei unzutreffender Bezeichnung im nicht mehr änderbaren Bescheidausdruck zugelassen werden, wenn der Unternehmer durch weitere Unterlagen nachweisen kann, dass er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies kann z.B. durch eine Bestätigung des Spediteurs über die versehentlich unrichtigen Angaben bei der Zollanmeldung erfolgen.

 

 

Praxis-Info!

Einfuhren aus Drittländern, die nicht zur EU gehören (z.B. Russland, Schweiz, USA), werden von der Zollverwaltung überwiegend mit dem IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) abgewickelt. Hierbei werden Bescheide über die Einfuhrabgaben (einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer) regelmäßig durch standardisierte elektronische Nachrichten (EDIFACT) ersetzt und somit papierlos übermittelt.

Seit dem 1.7.2009 ist bei Zollwerten über 1.000 € zwingend das rein elektronische ATLAS-Verfahren anzuwenden. Nach Beendigung des Zollverfahrens übermittelt die Zollbehörde eine Erledigungsinformation. Der Anmelder/Ausführer erhält ein pdf-Dokument „Ausgangsvermerk”, das der Lieferant auszudrucken und aufzubewahren hat. Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr).

Der ATLAS-Teilnehmer (Zollanmelder) kann die Anmeldedaten entweder am Amtsplatz der Zollstelle in dort vom Zoll installierte Systeme eingeben oder nach entsprechender Zulassung seine eigenen Systeme für die Eingabe benutzen. Jeder Anmelder und Vertreter erhält eine Zollnummer, die als einheitlicher Ordnungsbegriff in den automatisierten Verfahren dient. Unter diesem Begriff werden alle Adressdaten des Beteiligten, die ihm zur Verfügung stehenden Netzanbindungen und die ihm erteilten Bewilligungen erfasst und elektronisch an alle Dienststellen verteilt, die diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

 

 

Praxishinweise:

  • Die Zollnummer ist auch für den Nachweis der im IT-Verfahren ATLAS papierlos festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer gegenüber dem für den Vorsteuerabzug zuständigen Finanzamt erforderlich.
  • Der Nachweis der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer ist durch einen Beleg über die Zahlung an das Hauptzollamt oder den beauftragten Spediteur zu führen. Diesem Zahlungsnachweis kommt insoweit erhöhte Bedeutung zu.
  • Ein Unternehmen, das von mehreren Warenorten in der EU seine Ausfuhren tätigt, kann die Ausfuhrsendung zentral in dem Mitgliedstaat anmelden, in dem sich seine Hauptbuchhaltung befindet. Für den Nachrichtenaustausch im EDV-gestützten Ausfuhrsystem bedeutet dies: Der elektronische Ausfuhrvorgang wird in dem Mitgliedstaat begonnen und erledigt, in dem die ursprüngliche elektronische Anmeldung abgegeben wurde, und zwar unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sich die Waren im Anmeldezeitpunkt befanden.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 4/2014

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