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Umsatzsteuer
   

Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer: Umsatzsteuerliche Behandlung

BC-Redaktion

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 2.9.2015, S 7100-220-St 171

 

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer ist in Abschn. 1.8 UStAE geregelt.

Darüber hinaus wird auf Folgendes hingewiesen:

 

 

1. Beköstigung; Abschn. 1.8 Abs. 10 bis 12 UStAE

Eine unternehmenseigene Kantine im Sinne von Abschn. 1.8 Abs. 10 UStAE ist auch dann zu bejahen, wenn der Kantinenbetrieb in einer gesonderten Betriebsabteilung geführt wird, die wirtschaftlich in das Gesamtunternehmen eingegliedert ist. Das ist z.B. der Fall, wenn alle Kantinen eines Konzerns durch eine eigene Konzerntochter bewirtschaftet werden und die Konzerntochter als Organgesellschaft unselbstständiger Bestandteil des Unternehmens ist.

 

 

2. Abgabe von Getränken und Genussmitteln zum häuslichen Verzehr (Haustrunk, Freitabakwaren); Abschn. 1.8 Abs. 14 UStAE

Gewährt der Unternehmer seinen Arbeitnehmern einen Rabatt, liegt darin keine Leistung, sondern ein Preisnachlass (Abschn. 1.8 Abs. 1 Satz 6 UStAE). Zur unentgeltlichen Abgabe (Abschn. 1.8 Abs. 14 UStAE) wird auf die USt-Kartei S 7109 Karte 1 § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG hingewiesen.

 

 

3. Überlassung von Fahrzeugen; Abschn. 1.8 Abs. 18 i.V.m. Abschn. 15.23 Abs. 8b bis 12 UStAE

Die Regelungen in Abschn. 15.23 Abs. 8 UStAE gelten unabhängig davon, ob der Unternehmer das Fahrzeug gekauft, gemietet oder geleast hat. Auch bei gemieteten oder geleasten Fahrzeugen kann der Unternehmer den Wert der Nutzungsüberlassung nach dem vom Listenpreis abgeleiteten Pauschalwert ansetzen (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR), wenn er von der Vereinfachungsregelung in Abschn. 15.23 Abs. 11 UStAE Gebrauch macht.

Bei Unternehmern mit steuerfreien Umsätzen ist die Fahrzeugüberlassung steuerbar und steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG ist auf diese Leistungen nicht anwendbar (Abschn. 4.28.1 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Die Aufteilung der Vorsteuern aus der Anschaffung und dem laufenden Unterhalt des Fahrzeugs ist in der USt-Kartei S 7109 Karte 6 § 3 Abs. 9a UStG geregelt.

 

 

4. Überlassung von Fahrzeugstellplätzen; Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 5 UStAE

Soweit die Überlassung über das Zurverfügungstellen von Pkw-Parkplätzen auf dem Betriebsgelände hinausgeht, liegen steuerbare und steuerpflichtige Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG oder § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor. Darunter fällt z.B. die verbilligte oder kostenlose Überlassung eines Teils der Werkhalle zum Unterstellen einer Segeljacht bzw. eines Wohnwagens.

 

 

Praxis-Info!

Auf zwei Besonderheiten, die es in der Praxis zu beachten gilt, sei im Folgenden hingewiesen.

 

 

Kantinenbewirtschaftung

Für Unternehmen, die ihre Kantinen von Caterern bewirtschaften lassen, ist das Urteil des BFH vom 29.1.2014 (XI R 4/12) aufschlussreich: Danach gelten Zuschüsse für solche Kantinen als unentgeltliche Wertabgabe und sind deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für Unternehmen empfiehlt es sich daher zu prüfen, ob in ihrem Fall nicht doch ein überwiegend betriebliches Interesse vorliegt, z.B. wenn der Standort ohne geeignete Verpflegungsmöglichkeiten in ausreichender Nähe liegt (Entfernung, Preis, Qualität). Damit bestünde ein Recht auf Vorsteuerabzug (vgl. ausführlicher Langer, BC 2014, 222 f., Heft 6).

 

 

Überlassung von Fahrzeugen

Bei einer unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung für den privaten Bedarf des Arbeitnehmers sind Bemessungsgrundlage die Ausgaben, die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten sind also auszuscheiden. Der so ermittelte Wert ist ein Nettowert, auf den die Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz von 19% zu berechnen ist.

Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage vom lohnsteuerlichen Wert (= 0,001 % des inländischen Bruttolistenpreises je Fahrtkilometer) ausgegangen wird. Dieser Wert ist allerdings ein Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist (vgl. Abschn. 15.23 Abs. 11 Sätze 1 und 2 UStAE).

Von einer umsatzsteuerlich unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer kann ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug

– aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich

– an nicht mehr als fünf Tagen im Kalendermonat

– für private Zwecke

überlassen wird (vgl. Plenker, BC 2014, 479, Heft 11).

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 10/2015

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