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Umsatzsteuer
   

Praxisprobleme bei der Gelangensbestätigung

BC-Redaktion

Umfrageergebnisse der bayerischen IHKs (DIHK-Mitteilung vom 9.2.2015)

 

Seit 1.1.2014 gelten die neuen Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Diese führen bei einem Großteil der Unternehmen nach wie vor zu Schwierigkeiten. Das ist das Ergebnis einer im November 2014 durchgeführten Mitgliederbefragung der bayerischen Industrie- und Handelskammern (IHKs).

Im Folgenden werden die Untersuchungsergebnisse vorgestellt und Erleichterungshinweise für die Praxis gegeben.

 

1. Die wesentlichen Schwierigkeiten

a)   Besorgung der Unterschrift des Abnehmers: 61%

 

Erleichterungshinweis:

Die Unterschrift des Abnehmers auf der Gelangensbestätigung kann auch von einem Beauftragten, den der Abnehmer zur Abnahme des Liefergegenstands bestimmt, oder von einem zur Vertretung des Abnehmers Berechtigten geleistet werden. Dies kann z.B. sein:

  • ein Arbeitnehmer des Abnehmers,
  • ein selbstständiger Lagerhalter, der für den Abnehmer die Ware entgegennimmt,
  • ein anderer Unternehmer, der mit der Warenannahme beauftragt wurde, oder
  • in einem Reihengeschäft der tatsächliche (letzte) Abnehmer am Ende der Lieferkette.

Gemäß Abschn. 6a.4 Abs. 2 Satz  5 UStAE genügt es, wenn sich die Vertretungsberechtigung aus der Gesamtschau ergibt (z.B. durch Verwendung eines Firmenstempels des Abnehmers, Lieferauftrag, Bestellvorgang).

 

 

Achtung!

Ein mit dem Warentransport beauftragter selbstständiger Dritter (z.B. Spediteur) darf nicht für Zwecke der Gelangensbestätigung zur Abnahme der Ware beauftragt sein.

 

 

b)  Vorschrift eines bestimmten Dokuments: 21%

Es besteht u.a. Unsicherheit darüber, welche Dokumentendetails bei den Prüfern in einigen Jahren tatsächlich akzeptiert werden und welche nicht (zu den Erleichterungen siehe Praxishinweise in Kapitel 3 „Alternativnachweise“).

 

c)   Organisation von Transportketten mit unterschiedlichen Verantwortlichkeiten: 27,2%

Erfolgt im Rahmen eines Reihengeschäfts, bei dem die Warenlieferung der ersten Lieferung eines Reihengeschäfts zuzuordnen ist, eine Versendung durch den mittleren Unternehmer, ohne dass dem ersten Unternehmer der Endkunde offengelegt werden soll, kann für Zwecke der Nachweisführung die Gelangensbestätigung verwendet werden. Angaben über die Identität des Endkunden sind darin nicht erforderlich.

 

 

Praxishinweis:

Bei einer Versendung durch den mittleren Unternehmer hat der erste Unternehmer im Rahmen eines Reihengeschäfts nur eingeschränkte oder ggf. gar keine Möglichkeiten, die Richtigkeit der Angaben zum Bestimmungsort zu überprüfen. Diesbezügliche Risiken können daher in vielen Fällen nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Nach Abschn. 6a.3 Abs. 2 Satz 3 UStAE trägt der liefernde Unternehmer regelmäßig die Risiken hinsichtlich der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung, die sich daraus ergeben, dass der Lieferer die Beförderung oder Versendung der Sache dem Erwerber überlässt (vgl. Kieker/Becker, BC 2013, 431, Heft 10).

 

 

Nach Abschn. 6a.4 Abs. 2 Satz 2 UStAE kann die Unterschrift des Abnehmers auch von einem vom Abnehmer zur Abnahme des Liefergegenstands Beauftragten oder von einem zur Vertretung des Abnehmers Berechtigten geleistet werden. Dies kann (nach Abschn. 6a.4 Abs. 2 Satz 3 UStAE n. F.) in einem Reihengeschäft auch der tatsächliche (letzte) Abnehmer am Ende der Lieferkette sein. Bei einer Offenlegung der Lieferbeziehungen und einer entsprechenden Kenntnis über den letzten Abnehmer in einem Reihengeschäft kann die Gelangensbestätigung somit nicht nur vom Abnehmer der innergemeinschaftlichen Lieferung, sondern auch vom letzten Abnehmer der Lieferkette unterzeichnet werden.

 

 

2. Sammelbestätigung

Knapp 70% der Befragungsteilnehmer verwenden die Gelangensbestätigung in Form einer Sammelbestätigung.

Die quartalsweise Abgabe der Sammelbestätigung ist auch dann zulässig, wenn eine Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen besteht (Abschn. 6a.4 Abs. 4 Satz 6 UStAE). Dies gilt sowohl für die Gelangensbestätigung als auch für einen überwiegenden Teil der gewährten Alternativnachweise (Frachtbrief, Konnossement, Spediteurbescheinigung, Versendungsprotokoll eines Kurierdienstleisters).

 

 

3. Alternativnachweise

Alternativnachweise werden von über 50% der Befragungsteilnehmer genutzt, um insbesondere für die Kunden Zusatzbelastungen (Unterschrift des Abnehmers auf der Gelangensbestätigung) zu vermeiden. Folgende Alternativnachweise werden verwendet:

  • Spediteurbescheinigung: 79%;
  • (CMR-)Frachtbrief/Konnossement: 51%;
  • Transport der Ware durch Kurierdienste: 42%;
  • Beförderung der Ware durch Postdienstleister: 20%;
  • Spediteurversicherung: 6%;
  • EMCS bzw. vereinfachtes Begleitdokument: 4%.

 

Beklagt wird ein hoher Verwaltungs- und Kontrollaufwand bei den Alternativnachweisen.

 

 

Praxishinweise:

  • Zu den verpflichtenden Angaben auf einer Spediteurbescheinigung zählen u.a. der Gegenstand der Lieferung (Menge, handelsübliche Bezeichnung) sowie die Unterschrift des beauftragten Transportunternehmers.
  • Beim CMR-Frachtbrief fehlt in der Praxis häufig die Empfängerunterschrift in Feld 24, wenn die Papiere dem Lieferer bei Abholung ausgehändigt werden (Beauftragung des Transportunternehmens durch den Abnehmer), die Unterschrift aber erst später geleistet werden kann.
    Sollte der CMR-Frachtbrief nicht vollständig ausgefüllt sein, hat der Lieferer dafür Sorge zu tragen, dass der Nachweis über den Erhalt des Liefergegenstands beim Abnehmer im anderen EU-Mitgliedstaat anderweitig erbracht wird, z.B. durch eine nachträglich eingeholte Gelangensbestätigung über den Erwerb des Abnehmers.
  • Vereinfachungsregelung bei Kurierdiensten (Abschn. 6a.5 Abs. 5 Satz 3 UStAE): Danach kann der Unternehmer bei der Versendung eines oder mehrerer Gegenstände, deren Wert insgesamt ≤ 500 € ist, den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung wie folgt führen: durch eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und durch einen Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands oder der Gegenstände.
  • Warenbeförderung durch Postdienstleister: Die Angaben in der Empfangsbescheinigung über den Empfänger und die gelieferten Gegenstände können durch einen entsprechenden Verweis auf die Rechnung, einen Lieferschein oder entsprechende andere Dokumente über die Lieferung ersetzt werden (Abschn. 6a.5 Abs. 8 Satz 2 UStAE).

 

 

4. Die Folgen

  • Höherer Personalaufwand: 73% der exportierenden Unternehmen
    (z.B. Zuordnung der Gelangensbestätigung zu den einzelnen Rechnungen);
  • Belastung der Kundenbeziehung: 43%;
  • zeitliche Verzögerung: 42%
    (Rechnungen mit Lieferschein können z.B. nicht abgeschlossen werden, da erst auf die Gelangensbestätigung gewartet werden muss);
  • höheres Geschäftsrisiko: 40%;
  • höhere Kosten (u.a. Beschaffung von notwendiger Software oder durch die Einschaltung von Spediteuren und sonstigen externen Dienstleistern): 38%.

 

 

Vertiefungshinweise:

Die Gelangensbestätigung & Co. wurde ausführlich in der BC-Beitragsserie „Umsetzungsempfehlungen zu den neuen Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen” behandelt:

  • Kieker, Abholfälle, BC 2013, 303 ff. (Heft 7),
  • Kieker, Beförderung oder Versendung durch den Lieferer, BC 2013, 354 ff. (Heft 8),
  • Kieker, Erleichterungen bei der Führung des Belegnachweises, BC 2013, 383 ff. (Heft 9),
  • Kieker/Becker, Anwendung der Neuregelungen bei Reihengeschäften, BC 2013, 428 ff. (Heft 10).

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 3/2015

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