CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Umsatzsteuer
   

Vorsteuervergütung: Wirksamer Antrag trotz Angabe der Referenznummer statt der Rechnungsnummer

BC-Redaktion

FG Köln, Urteil vom 14.9.2016, 2 K 195/14

 

Ein Vorsteuervergütungsantrag ist auch dann formwirksam ausgefüllt, wenn in der Anlage zum Antrag die in den Rechnungen ausgewiesene Referenznummer – statt der Rechnungsnummer – eingetragen wird.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft beantragte am 29.10.2012 – über das von der Finanzverwaltung Österreich eingerichtete Portal – beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im elektronischen Antragsverfahren die Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren (nach § 18 Abs. 9 UStG) für Juli bis September 2012 in Höhe von 71.907,08 €. Dem Vergütungsantrag lagen im Wesentlichen Rechnungen bei. Die einzelnen Rechnungen der A-GmbH (in Deutschland ansässig) wurden in der amtlichen Anlage zum Vorsteuervergütungsantrag erfasst. In der Spalte „Beleg-Nr“ wurde hierbei nicht die in der Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer, sondern eine weitere, in den Rechnungen enthaltene Referenznummer („Zusamf. Ref.“) eingetragen.

 

 

Hinweis:

Die in Deutschland ansässige A-GmbH vergibt – neben einer Rechnungsnummer – pro Abrechnungszeitraum eine einmalige Referenznummer, unter der die österreichische Kapitalgesellschaft für jeden EU-Mitgliedstaat gesonderte Abrechnungen erhält. Sowohl die Referenznummern als auch die Rechnungsnummern sind alphanumerisch aufgebaut, weisen nach einem Ländercode eine aufsteigende Nummer auf und werden je Staat, für den die A-GmbH eine Abrechnung erstellt, nur einmalig verwendet.

Damit ist es der A-GmbH möglich, der österreichischen Kapitalgesellschaft mit einer einzigen Abrechnung die Lieferungen in verschiedene EU-Mitgliedstaaten gesondert zu berechnen und die auf den jeweiligen EU-Mitgliedstaat entfallende Umsatzsteuer zutreffend auszuweisen.

 

 

Die österreichische Kapitalgesellschaft zahlte die unter einer Referenznummer erstellten Rechnungen in einem Betrag. In deren Buchhaltung wurden die Referenznummern erfasst. Dementsprechend wurden bei Auswertungen, etwa zur Erstellung von Anlagen für einen Vorsteuervergütungsantrag, auch diese Referenznummern ausgegeben.

Das BZSt lehnte in Bezug auf diese Antragspositionen die Vorsteuervergütung ab. Begründung: In der Anlage zum Antrag seien nicht, wie gesetzlich gefordert (nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz), die auf den Rechnungen angegebenen Rechnungsnummern eingetragen worden. Diese Referenznummer stelle keine eindeutige Kennzeichnung eines speziellen Einzelrechnungsbelegs dar, wie es für eine einfache Anspruchsprüfung im besonderen Vergütungsverfahren erforderlich sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Antragsfrist scheide aus, da die österreichische Kapitalgesellschaft bereits mit den Bescheiden früherer Vergütungszeiträume auf die unzureichende Angabe der Rechnungsnummer betreffend der A-GmbH (Rechnungsaussteller) hingewiesen worden sei. Zudem habe die österreichische Kapitalgesellschaft die unzureichenden Antragsangaben auch nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt.

Ab dem 4. Quartal 2012 wurden von der österreichischen Kapitalgesellschaft nicht mehr automatisch die aus dem System generierten Referenznummern im Vergütungsantrag angegeben, sondern diese durch die Rechnungsnummern der Rechnungen ersetzt. Seither sind die Rechnungen der A-GmbH seitens des Finanzamts nicht mehr beanstandet worden.

 

 

Praxishinweis:

In der Eingabemaske der DATEV für Vorsteuervergütungsanträge, die von in Deutschland ansässigen Unternehmen gestellt werden, findet sich lediglich ein Eingabefeld „Belegnummer“ (vgl. Bl. 152 der GA). Eine solche Belegnummer könnte z.B. – so die Argumentation der österreichischen Kapitalgesellschaft – auch die von der A-GmbH angegebene Referenznummer sein.

In der Eingabemaske des österreichischen Portals für die Antragstellung im Vorsteuervergütungsverfahren ist das Eingabefeld, in dem die Nummer der Rechnung einzutragen ist, als „Bezugsnummer“ gekennzeichnet.

 

 

Lösung

Die österreichische Kapitalgesellschaft hat Anspruch auf die begehrte Vorsteuervergütung für den Zeitraum Juli bis September 2012. Im vorliegenden Fall genügt die Angabe der in den streitgegenständlichen Rechnungen ausgewiesenen Referenznummern den Anforderungen an eine formwirksame Antragstellung im Vorsteuervergütungsverfahren. Selbst wenn nach dem „amtlich vorgeschriebenen Datensatz“ die Angabe der Rechnungsnummer verlangt wird, führt die fehlerhafte Angabe einer Rechnungsnummer nicht zur Unwirksamkeit des Vorsteuervergütungsantrags. Entscheidend ist, dass die Eintragung einen inhaltlichen Bezug zur geforderten Angabe und einen Erklärungsmehrwert aufweist.

Ein Vorsteuervergütungsantrag ist nur dann als unwirksam anzusehen, wenn überhaupt keine Eintragung zu einer geforderten Angabe enthalten ist. Insoweit fehlen Erklärungen, die für die Entscheidung über die beantragte Vorsteuervergütung erheblich sind.

Ebenso wenig ist es von Belang, dass die österreichische Kapitalgesellschaft erst nach Ablauf der Antragsfrist mit einer ergänzenden tabellarischen Übersicht eine Zuordnung der Referenznummer zu den jeweiligen Rechnungsnummern vorgenommen hat. Hierbei handelt es sich allenfalls um eine sowohl unabhängig von den Formvorschriften als auch unabhängig von der Antragsfrist noch mögliche Ergänzung der Antragsangaben.

 

 

Praxishinweise:

Hinsichtlich der Wirksamkeit des Vergütungsantrags ist zu unterscheiden:

  • Fehlende Angaben oder unzureichende pauschale Angaben, etwa unter Wiederholung der allgemeinen Beschreibung der Unternehmenstätigkeit oder mit der bloßen Erklärung, es handele sich um Geschäftskosten, haben die Unwirksamkeit des Antrags zur Folge.
  • Angaben zum konkreten Anlass des Leistungsbezugs genügen jedoch selbst dann den Mindestanforderungen, wenn diese noch klärungsbedürftig, unvollständig oder unrichtig, aber ergänzungsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn das BZSt bei der Antragsprüfung etwa Nachfragen mit Blick auf den erklärten Verwendungsanlass für erforderlich hält.

Nach Abschn. 14.5 Abs. 10, 11 UStAE soll durch die fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist. Dabei wird eine Kombination aus Ziffern und Buchstaben als zulässig angesehen. Eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern ist nicht zwingend vorgeschrieben. Im Rahmen eines weltweiten Abrechnungssystems wird die Verwendung nur eines fortlaufenden Nummernkreises für die verschiedenen, in unterschiedlichen Ländern angesiedelten Konzerngesellschaften akzeptiert. Darüber hinaus überlässt es die Finanzverwaltung dem Rechnungsaussteller, wie viele und welche separaten Nummernkreise geschaffen werden, in denen eine Rechnungsnummer jeweils einmalig vergeben wird. Gewährleistet werden muss jedoch, dass die jeweilige Rechnung leicht und eindeutig dem jeweiligen Nummernkreis zugeordnet werden kann und die Rechnungsnummer einmalig ist.

 

 [Anm. d. Red.]       

 

 

BC 12/2016

becklink384055

Rubriken

Menü

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü